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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §51 Abs7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/02/0027 E 13. April 2016 RS 1Stammrechtssatz
Für den Fall eines mit Beschwerde an das VwG zu bekämpfenden verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses hat der Gesetzgeber in § 43 VwGVG 2014 die selbe 15-monatige Frist festgelegt, wie sie zuvor in § 51 Abs. 7 VStG normiert war. § 43 VwGVG 2014 ist daher dahin auszulegen, dass ein verwaltungsbehördliches Straferkenntnis außer Kraft tritt, wenn seit Einlangen der rechtzeitig und zulässig eingebrachten Beschwerde 15 Monate vergangen sind (vgl. E 26. August 2014, Ro 2014/02/0106; B 18. Dezember 2014, Fr 2014/01/0048). Entscheidet das VwG über ein nach Ablauf der 15- monatigen Frist des § 43 Abs. 1 VwGVG 2014 als aufgehoben geltendes verwaltungsbehördliches Straferkenntnis, so belastet es dadurch sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.Für den Fall eines mit Beschwerde an das VwG zu bekämpfenden verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses hat der Gesetzgeber in Paragraph 43, VwGVG 2014 die selbe 15-monatige Frist festgelegt, wie sie zuvor in Paragraph 51, Absatz 7, VStG normiert war. Paragraph 43, VwGVG 2014 ist daher dahin auszulegen, dass ein verwaltungsbehördliches Straferkenntnis außer Kraft tritt, wenn seit Einlangen der rechtzeitig und zulässig eingebrachten Beschwerde 15 Monate vergangen sind vergleiche E 26. August 2014, Ro 2014/02/0106; B 18. Dezember 2014, Fr 2014/01/0048). Entscheidet das VwG über ein nach Ablauf der 15- monatigen Frist des Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG 2014 als aufgehoben geltendes verwaltungsbehördliches Straferkenntnis, so belastet es dadurch sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030121.L01Im RIS seit
14.03.2019Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019