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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/09/0133Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/09/0004 B 17. Februar 2015 RS 3Stammrechtssatz
Die kumulativ geforderte zweite Voraussetzung gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG, nämlich das Vorliegen nur unbedeutender Folgen der Übertretung, liegt nicht vor. Vielmehr stellt die Zuführung ausländischer Arbeitskräfte zum österreichischen Arbeitsmarkt gerade den vom AuslBG verfolgten Regelungszweck in Frage. Die Folgen von Übertretungen des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG sind nicht unbedeutend, weil es Schutzzweck des AuslBG ist, einerseits inländische Arbeit Suchende vor einem ungehemmten, wettbewerbsverzerrenden Einströmen ausländischer Arbeitskräfte zu schützen, zum anderen den Interessen der heimischen Wirtschaft dadurch Rechnung zu tragen, dass unter Vorgabe von Kontingentierungen und staatlichen Kontrollen eine Deckung des Arbeitskräftebedarfs, insbesondere in jenen Branchen, in welchen erfahrungsgemäß inländische Arbeitskräfte schwer zu vermitteln sind, sichergestellt wird (vgl. E 21. Dezember 2009, 2008/09/0055).Die kumulativ geforderte zweite Voraussetzung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG, nämlich das Vorliegen nur unbedeutender Folgen der Übertretung, liegt nicht vor. Vielmehr stellt die Zuführung ausländischer Arbeitskräfte zum österreichischen Arbeitsmarkt gerade den vom AuslBG verfolgten Regelungszweck in Frage. Die Folgen von Übertretungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG sind nicht unbedeutend, weil es Schutzzweck des AuslBG ist, einerseits inländische Arbeit Suchende vor einem ungehemmten, wettbewerbsverzerrenden Einströmen ausländischer Arbeitskräfte zu schützen, zum anderen den Interessen der heimischen Wirtschaft dadurch Rechnung zu tragen, dass unter Vorgabe von Kontingentierungen und staatlichen Kontrollen eine Deckung des Arbeitskräftebedarfs, insbesondere in jenen Branchen, in welchen erfahrungsgemäß inländische Arbeitskräfte schwer zu vermitteln sind, sichergestellt wird vergleiche E 21. Dezember 2009, 2008/09/0055).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090132.L03Im RIS seit
18.03.2019Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019