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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §36 Abs3;Rechtssatz
Lediglich bei Zustimmung des Beamten ist gemäß § 36 Abs. 3 BDG 1979 ein Auftrag an diesen zulässig, bei der Dienststelle, bei der er in Verwendung steht, auf Dauer Amtsgeschäfte zu verrichten, die nicht zu den gewöhnlichen Dienstverrichtungen seiner Verwendungsgruppe gehören. Die Zuweisung ist nur auf die Dauer der Zustimmung zulässig; bei deren Zurückziehung muss die Zuweisung zurückgenommen werden (vgl. VwGH 11.10.2006, 2005/12/0267).Lediglich bei Zustimmung des Beamten ist gemäß Paragraph 36, Absatz 3, BDG 1979 ein Auftrag an diesen zulässig, bei der Dienststelle, bei der er in Verwendung steht, auf Dauer Amtsgeschäfte zu verrichten, die nicht zu den gewöhnlichen Dienstverrichtungen seiner Verwendungsgruppe gehören. Die Zuweisung ist nur auf die Dauer der Zustimmung zulässig; bei deren Zurückziehung muss die Zuweisung zurückgenommen werden vergleiche VwGH 11.10.2006, 2005/12/0267).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120018.L05Im RIS seit
27.03.2019Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019