RS Vwgh 2019/2/28 Ra 2018/12/0018

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/12/0061 E 27. April 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 36 Abs. 1 BDG 1979 ist jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen. Die Dienstbehörde hat daher festzulegen, welche Aufgaben ein Beamter zu erfüllen hat (vgl. E 22. Februar 2006, 2005/09/0147 = VwSlg. 16835 A/2006).Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, BDG 1979 ist jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen. Die Dienstbehörde hat daher festzulegen, welche Aufgaben ein Beamter zu erfüllen hat vergleiche E 22. Februar 2006, 2005/09/0147 = VwSlg. 16835 A/2006).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120018.L02

Im RIS seit

27.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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