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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Eine Neubemessung von Ruhegenuss und Nebengebührenzulage ist - ungeachtet der Frage einer diesbezüglichen Parteistellung der antragstellenden Witwe - bei in den entscheidungswesentlichen Aspekten unveränderter Sach- und Rechtslage ohne vorangegangene Wiederaufnahme der in der jeweiligen Sache ergangenen rechtskräftigen Bescheide des Bundespensionsamtes jedenfalls unzulässig (vgl. VwGH 25.1.2017, Ra 2016/12/0119; VwGH 15.11.2007, 2007/12/0073; VwGH 28.2.2019, Ra 2018/12/0005). In einer mit rechtskräftigem Bescheid erledigten Sache hat ein neuerlicher bescheidmäßiger Abspruch, sofern eine spätere Änderung der maßgebenden Sach- und/oder Rechtslage nicht eintrat, nicht zu erfolgen. Dabei stellt der Umstand, dass sich eine in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren erfolgte Vorfragebeurteilung nachträglich als unrichtig erweist und unter bestimmten Voraussetzungen allenfalls ein Wiederaufnahmetatbestand erfüllt sein könnte, keine derartige Änderung dar (vgl. VwGH 7.9.2005, 2002/12/0200).Eine Neubemessung von Ruhegenuss und Nebengebührenzulage ist - ungeachtet der Frage einer diesbezüglichen Parteistellung der antragstellenden Witwe - bei in den entscheidungswesentlichen Aspekten unveränderter Sach- und Rechtslage ohne vorangegangene Wiederaufnahme der in der jeweiligen Sache ergangenen rechtskräftigen Bescheide des Bundespensionsamtes jedenfalls unzulässig vergleiche VwGH 25.1.2017, Ra 2016/12/0119; VwGH 15.11.2007, 2007/12/0073; VwGH 28.2.2019, Ra 2018/12/0005). In einer mit rechtskräftigem Bescheid erledigten Sache hat ein neuerlicher bescheidmäßiger Abspruch, sofern eine spätere Änderung der maßgebenden Sach- und/oder Rechtslage nicht eintrat, nicht zu erfolgen. Dabei stellt der Umstand, dass sich eine in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren erfolgte Vorfragebeurteilung nachträglich als unrichtig erweist und unter bestimmten Voraussetzungen allenfalls ein Wiederaufnahmetatbestand erfüllt sein könnte, keine derartige Änderung dar vergleiche VwGH 7.9.2005, 2002/12/0200).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120008.L01Im RIS seit
26.03.2019Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019