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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2017/03/0009 E 24. Jänner 2018 RS 2Stammrechtssatz
Der Auftrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG verpflichtet das VwG, innerhalb der darin bestimmten Frist das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Entscheidet sich das VwG, mit einer Stellungnahme anzugeben, warum seiner Auffassung nach eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt, so ist die mit dem Auftrag nach § 38 Abs. 4 VwGG gesetzte Frist gegenstandslos und steht einer (schon vor Ablauf dieser Frist) mit Erkenntnis nach § 42a VwGG zu verfügenden Fristsetzung nicht entgegen.Der Auftrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG verpflichtet das VwG, innerhalb der darin bestimmten Frist das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Entscheidet sich das VwG, mit einer Stellungnahme anzugeben, warum seiner Auffassung nach eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt, so ist die mit dem Auftrag nach Paragraph 38, Absatz 4, VwGG gesetzte Frist gegenstandslos und steht einer (schon vor Ablauf dieser Frist) mit Erkenntnis nach Paragraph 42 a, VwGG zu verfügenden Fristsetzung nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019120005.F04Im RIS seit
20.03.2019Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019