RS Vwgh 2019/6/12 Ra 2019/13/0018

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Veröffentlicht am 12.06.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §13 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Die Revisionswerberin hatte gegen das auch hier angefochtene Erkenntnis bereits eine Revision eingebracht. Diese wurde als verspätet zurückgewiesen (die Revision war am letzten Tag der Frist - entgegen § 25 Abs. 5 VwGG - unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden). Damit wurde das Revisionsrecht nicht "verbraucht". Es entsprach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013), dass die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verbrauchs des Beschwerderechts die Zulässigkeit der ersteingebrachten Beschwerde voraussetzt (vgl. z.B. VwGH 12.2.1987, 86/08/0111; 25.3.1999, 99/20/0017, mwN; vgl. auch - unter dem Blickwinkel eines Prozesshindernisses der Gerichtshängigkeit - Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 84; vgl. weiters - zur "Einmaligkeit" des Rechtsmittels im Zivilverfahrensrecht - OGH 20.4.2006, 4 Ob 50/06s: Rechtsmittelrecht wird nur durch wirksames Rechtsmittel verbraucht; im Außerstreitverfahren RIS-Justiz RS0006948 sowie zB. OGH 15.12.2009, 9 Ob 68/09d). Für das Revisionsverfahren und den Verbrauch des Revisionsrechts gilt nichts anderes (vgl. etwa VwGH 4.9.2014, Ro 2014/12/0040, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom selben Tag zu Ro 2014/12/0008; 15.9.2015, Ra 2015/18/0207, mit Hinweis auf Ra 2014/01/0243 - Erkenntnis vom 13.10.2015; 15.9.2016, Ra 2016/21/0265 bis 0268, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom selben Tag zu Ra 2015/21/0167 bis 0170; 9.4.2018, Ra 2017/17/0877, zu zwei Revisionen; vgl. auch 11.4.2018, Ra 2017/08/0124, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom selben Tag zu Ra 2017/08/0122 und 0123). Eine verspätet eingebrachte Revision ist insoweit nicht als "wirksam" zu beurteilen. Gegenteilige Darlegungen in zwei in dieser Hinsicht auch nicht näher begründeten Entscheidungen des VwGH waren nicht tragend (vgl. VwGH 26.4.2017, Ra 2016/19/0370, Rz 12: Damit ist dem Wiederaufnahmeantrag der Erfolg zu versagen; 18.10.2017, Ra 2017/19/0308, Rz 15: Schon deshalb konnte der noch nicht erledigte Verfahrenshilfeantrag keine Auswirkungen auf die Revisionsfrist haben), sodass es keines Vorgehens nach § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG bedarf (vgl. VwGH 27.6.2017, Ro 2015/10/0045, mwN).Die Revisionswerberin hatte gegen das auch hier angefochtene Erkenntnis bereits eine Revision eingebracht. Diese wurde als verspätet zurückgewiesen (die Revision war am letzten Tag der Frist - entgegen Paragraph 25, Absatz 5, VwGG - unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden). Damit wurde das Revisionsrecht nicht "verbraucht". Es entsprach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,), dass die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verbrauchs des Beschwerderechts die Zulässigkeit der ersteingebrachten Beschwerde voraussetzt vergleiche z.B. VwGH 12.2.1987, 86/08/0111; 25.3.1999, 99/20/0017, mwN; vergleiche auch - unter dem Blickwinkel eines Prozesshindernisses der Gerichtshängigkeit - Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 84; vergleiche weiters - zur "Einmaligkeit" des Rechtsmittels im Zivilverfahrensrecht - OGH 20.4.2006, 4 Ob 50/06s: Rechtsmittelrecht wird nur durch wirksames Rechtsmittel verbraucht; im Außerstreitverfahren RIS-Justiz RS0006948 sowie zB. OGH 15.12.2009, 9 Ob 68/09d). Für das Revisionsverfahren und den Verbrauch des Revisionsrechts gilt nichts anderes vergleiche etwa VwGH 4.9.2014, Ro 2014/12/0040, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom selben Tag zu Ro 2014/12/0008; 15.9.2015, Ra 2015/18/0207, mit Hinweis auf Ra 2014/01/0243 - Erkenntnis vom 13.10.2015; 15.9.2016, Ra 2016/21/0265 bis 0268, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom selben Tag zu Ra 2015/21/0167 bis 0170; 9.4.2018, Ra 2017/17/0877, zu zwei Revisionen; vergleiche auch 11.4.2018, Ra 2017/08/0124, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom selben Tag zu Ra 2017/08/0122 und 0123). Eine verspätet eingebrachte Revision ist insoweit nicht als "wirksam" zu beurteilen. Gegenteilige Darlegungen in zwei in dieser Hinsicht auch nicht näher begründeten Entscheidungen des VwGH waren nicht tragend vergleiche VwGH 26.4.2017, Ra 2016/19/0370, Rz 12: Damit ist dem Wiederaufnahmeantrag der Erfolg zu versagen; 18.10.2017, Ra 2017/19/0308, Rz 15: Schon deshalb konnte der noch nicht erledigte Verfahrenshilfeantrag keine Auswirkungen auf die Revisionsfrist haben), sodass es keines Vorgehens nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG bedarf vergleiche VwGH 27.6.2017, Ro 2015/10/0045, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130018.L05

Im RIS seit

12.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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