Rechtssatz
Liegt kein wirksames Rechtsmittel vor, dann kann auch - ganz abgesehen von der Frage, ob die zur Zivilprozessordnung entwickelte Lehre von der Einmaligkeit der Rechtsmittel wegen der Zulässigkeit verspäteter Rechtsmittel im Rahmen der § 11 Abs 2 AußStrG überhaupt im außerstreitigen Verfahren analog anwendbar ist, - die Rechtsmittebefugnis nicht verbraucht sein und es muss ein noch innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist eingebrachtes wirksames Rechtsmittel der sachlichen Erledigung zugeführt werden.Liegt kein wirksames Rechtsmittel vor, dann kann auch - ganz abgesehen von der Frage, ob die zur Zivilprozessordnung entwickelte Lehre von der Einmaligkeit der Rechtsmittel wegen der Zulässigkeit verspäteter Rechtsmittel im Rahmen der Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG überhaupt im außerstreitigen Verfahren analog anwendbar ist, - die Rechtsmittebefugnis nicht verbraucht sein und es muss ein noch innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist eingebrachtes wirksames Rechtsmittel der sachlichen Erledigung zugeführt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0006948Dokumentnummer
JJR_19801118_OGH0002_0050OB00694_8000000_001