RS Vwgh 2019/6/17 Ra 2018/22/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13 Abs3
NAG 2005 §19 Abs1 idF 2017/I/145
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Dem Erfordernis der persönlichen Antragstellung iSd § 19 Abs. 1 erster Satz NAG 2005 hat der Fremde nicht entsprochen. Diese Bestimmung begründet ein Formalerfordernis. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht (vgl. VwGH 26.6.2013, 2013/22/0148). Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (vgl. VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0145; 27.1.2009, 2008/22/0865; 23.10.2008, 2008/21/0212). Dem Verbesserungsauftrag ist der Fremde trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht nachgekommen. Die Auffassung des VwG, dass der Zurückweisungsgrund des § 19 Abs. 1 NAG 2005 iVm § 13 Abs. 3 AVG nicht vorliege, ist nicht zu teilen. Die (drei) eigenhändigen Unterschriften des Fremden auf dem Antragsformular vermögen das Nichtvorliegen des Zurückweisungsgrundes nicht zu begründen. Der Umstand der eigenhändigen Unterfertigung des Antragsformulars stellt keine persönliche Antragstellung dar.Dem Erfordernis der persönlichen Antragstellung iSd Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz NAG 2005 hat der Fremde nicht entsprochen. Diese Bestimmung begründet ein Formalerfordernis. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht vergleiche VwGH 26.6.2013, 2013/22/0148). Nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht vergleiche VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0145; 27.1.2009, 2008/22/0865; 23.10.2008, 2008/21/0212). Dem Verbesserungsauftrag ist der Fremde trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht nachgekommen. Die Auffassung des VwG, dass der Zurückweisungsgrund des Paragraph 19, Absatz eins, NAG 2005 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht vorliege, ist nicht zu teilen. Die (drei) eigenhändigen Unterschriften des Fremden auf dem Antragsformular vermögen das Nichtvorliegen des Zurückweisungsgrundes nicht zu begründen. Der Umstand der eigenhändigen Unterfertigung des Antragsformulars stellt keine persönliche Antragstellung dar.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Formgebrechen behebbare Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung verfahrensrechtlicher Bescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220197.L00

Im RIS seit

01.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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