RS Vwgh 2019/6/25 Ro 2018/10/0028

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Veröffentlicht am 25.06.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10 Verfassungsrecht
10/07 Verwaltungsgerichtshof
30/01 Finanzverfassung
40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §1
StudFG 1992 §35
StudFG 1992 §37 Abs1
StudFG 1992 §42
StudFG 1992 §45 Abs1
StudFG 1992 §51 Abs1 Z4 idF 1994/619
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwRallg

Rechtssatz

Die Vorstellung nach dem StudFG 1992 ist ein modifiziertes remonstratives Rechtsmittel, über das zwar formell dieselbe Behörde, jedoch nach verschiedenen Regeln über die Willensbildung zu entscheiden hat; beim Senat der Studienbeihilfenbehörde handelt es sich um ein Kollegialorgan, das als Teil der Studienbeihilfenbehörde funktionell ausschließlich für die Entscheidung über die Vorstellung zuständig ist. Die Stipendienstellen haben als dislozierte Außenstellen der Studienbeihilfenbehörde (ohne eigene Behördenqualität) die Zuständigkeit nach § 35 StudFG 1992 wahrzunehmen, während dem zuständigen Senat der Studienbeihilfenbehörde nach § 45 Abs. 1 legcit. ausschließlich eine Rechtsmittelfunktion (Vorstellung;Die Vorstellung nach dem StudFG 1992 ist ein modifiziertes remonstratives Rechtsmittel, über das zwar formell dieselbe Behörde, jedoch nach verschiedenen Regeln über die Willensbildung zu entscheiden hat; beim Senat der Studienbeihilfenbehörde handelt es sich um ein Kollegialorgan, das als Teil der Studienbeihilfenbehörde funktionell ausschließlich für die Entscheidung über die Vorstellung zuständig ist. Die Stipendienstellen haben als dislozierte Außenstellen der Studienbeihilfenbehörde (ohne eigene Behördenqualität) die Zuständigkeit nach Paragraph 35, StudFG 1992 wahrzunehmen, während dem zuständigen Senat der Studienbeihilfenbehörde nach Paragraph 45, Absatz eins, legcit. ausschließlich eine Rechtsmittelfunktion (Vorstellung;

Vorlageantrag) eingeräumt ist (vgl. VwGH 4.7.2001, 99/12/0170;Vorlageantrag) eingeräumt ist vergleiche VwGH 4.7.2001, 99/12/0170;

14.9.1994, 94/12/0081; 16.12.1998, 98/12/0240). Ausgehend von dieser funktionellen Zuständigkeitsverteilung wäre aber nicht der Senat der Studienbeihilfenbehörde berufen gewesen, von Amts wegen anlässlich der Abweisung des Antrags der Antragstellerin auf Zuerkennung von Studienbeihilfe im Zuge des Vorstellungsverfahrens eine Rückzahlungsverpflichtung anzuordnen, sondern die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle (vgl. VwGH 16.12.1998, 98/12/0240). Daran ändert auch die mittlerweile eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit nichts, die keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit remonstrativer Rechtsmittel hat. Auch ist die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Studienbeihilfenbehörde weiter aufrecht. Das VwG hätte daher den Ausspruch über die Rückzahlungsverpflichtung wegen Unzuständigkeit ersatzlos aufheben müssen, um auf diese Weise den Weg für einen diesbezüglichen Abspruch durch die (funktionell) zuständige Behörde frei zu machen (vgl. VwGH 16.12.1998, 98/12/0240; VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003).14.9.1994, 94/12/0081; 16.12.1998, 98/12/0240). Ausgehend von dieser funktionellen Zuständigkeitsverteilung wäre aber nicht der Senat der Studienbeihilfenbehörde berufen gewesen, von Amts wegen anlässlich der Abweisung des Antrags der Antragstellerin auf Zuerkennung von Studienbeihilfe im Zuge des Vorstellungsverfahrens eine Rückzahlungsverpflichtung anzuordnen, sondern die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle vergleiche VwGH 16.12.1998, 98/12/0240). Daran ändert auch die mittlerweile eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit nichts, die keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit remonstrativer Rechtsmittel hat. Auch ist die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Studienbeihilfenbehörde weiter aufrecht. Das VwG hätte daher den Ausspruch über die Rückzahlungsverpflichtung wegen Unzuständigkeit ersatzlos aufheben müssen, um auf diese Weise den Weg für einen diesbezüglichen Abspruch durch die (funktionell) zuständige Behörde frei zu machen vergleiche VwGH 16.12.1998, 98/12/0240; VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Instanzenzug sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018100028.J01

Im RIS seit

25.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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