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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BFA-G 2014 §3 Abs1 Z3Rechtssatz
Da § 2 Abs. 2 SPG 1991 das „Passwesen“ zur Sicherheitsverwaltung zählt, wäre diese Angelegenheit zwar grundsätzlich vom Anwendungsbereich des § 88 Abs. 2 SPG 1991 erfasst. § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G 2014 und § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 übertragen jedoch die Vollziehung jener passrechtlichen Bestimmungen des FrPolG 2005, die die Erteilung und Entziehung von Fremdenpässen und Konventionsreisepässen regeln, nicht den Sicherheitsbehörden (vgl. § 2 Abs. 1 SPG 1991 und Art. 78a B-VG), sondern dem BFA, einer Bundesbehörde im organisatorischen Sinn, in Unterordnung unter den BMI. Diese Angelegenheiten werden damit in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen (vgl. VwGH Ro 2016/21/0016). Eine sich in Hinblick auf § 2 Abs. 2 SPG 1991 ergebende Zuständigkeit der LVwG für Angelegenheiten des „Passwesens“, die nicht von den Sicherheitsbehörden, sondern vom BFA in Unterordnung unter den BMI und daher in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, wäre nicht mit Art. 131 B-VG in Einklang zu bringen, zumal sich eine Zuständigkeit der LVwG mangels der hierfür notwendigen Zustimmung der Länder auch nicht auf Art. 131 Abs. 4 Z 1 B-VG stützen ließe. Der Begriff „Sicherheitsverwaltung“ in § 88 Abs. 2 SPG 1991 sowie der Begriff „Passwesen“ in § 2 Abs. 2 SPG 1991 sind daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie solche Zuständigkeiten nicht mitumfassen. Das bedeutet, dass § 88 Abs. 2 SPG 1991 keine Anwendung finden kann.Da Paragraph 2, Absatz 2, SPG 1991 das „Passwesen“ zur Sicherheitsverwaltung zählt, wäre diese Angelegenheit zwar grundsätzlich vom Anwendungsbereich des Paragraph 88, Absatz 2, SPG 1991 erfasst. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-G 2014 und Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 übertragen jedoch die Vollziehung jener passrechtlichen Bestimmungen des FrPolG 2005, die die Erteilung und Entziehung von Fremdenpässen und Konventionsreisepässen regeln, nicht den Sicherheitsbehörden vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, SPG 1991 und Artikel 78 a, B-VG), sondern dem BFA, einer Bundesbehörde im organisatorischen Sinn, in Unterordnung unter den BMI. Diese Angelegenheiten werden damit in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen vergleiche VwGH Ro 2016/21/0016). Eine sich in Hinblick auf Paragraph 2, Absatz 2, SPG 1991 ergebende Zuständigkeit der LVwG für Angelegenheiten des „Passwesens“, die nicht von den Sicherheitsbehörden, sondern vom BFA in Unterordnung unter den BMI und daher in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, wäre nicht mit Artikel 131, B-VG in Einklang zu bringen, zumal sich eine Zuständigkeit der LVwG mangels der hierfür notwendigen Zustimmung der Länder auch nicht auf Artikel 131, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG stützen ließe. Der Begriff „Sicherheitsverwaltung“ in Paragraph 88, Absatz 2, SPG 1991 sowie der Begriff „Passwesen“ in Paragraph 2, Absatz 2, SPG 1991 sind daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie solche Zuständigkeiten nicht mitumfassen. Das bedeutet, dass Paragraph 88, Absatz 2, SPG 1991 keine Anwendung finden kann.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017190261.L07Im RIS seit
01.08.2019Zuletzt aktualisiert am
02.08.2019