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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/04/0014 Ra 2017/04/0015 Ra 2017/04/0016 Ra 2017/04/0017 Ra 2017/04/0018 Ra 2017/04/0019 Ra 2017/04/0020Rechtssatz
Die Übereinstimmung einer gewerblichen Betriebsanlage mit den im Standort geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften ist im Genehmigungsverfahren nach § 77 GewO 1994 nicht zu beurteilen (vgl. VwGH 7.7.2015, Ra 2015/04/0049, mwN). So hängt die Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Immissionen eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung im Sinn des § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 GewO 1994 bewirken, nicht von der Flächenwidmung der betroffenen Grundstücke ab (vgl. VwGH 14.9.2005, 2004/04/0131, mwN).Die Übereinstimmung einer gewerblichen Betriebsanlage mit den im Standort geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften ist im Genehmigungsverfahren nach Paragraph 77, GewO 1994 nicht zu beurteilen vergleiche VwGH 7.7.2015, Ra 2015/04/0049, mwN). So hängt die Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Immissionen eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GewO 1994 bewirken, nicht von der Flächenwidmung der betroffenen Grundstücke ab vergleiche VwGH 14.9.2005, 2004/04/0131, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017040013.L05Im RIS seit
25.09.2019Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019