Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §35Rechtssatz
Der VwGH kann gemäß § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 35 AVG Mutwillensstrafen verhängen. Hat der VwGH in einem Beschluss dem Antragsteller in eindringlicher Weise klargemacht, dass jede weitere gleiche Eingabe als mutwillig zu beurteilen sei und somit der Verhängung einer Mutwillensstrafe nach sich zieht und stellt dieser dennoch einen weiteren gleichartigen Antrag, dann ist der VwGH berechtigt, über den Antragsteller eine Mutwillensstrafe zu verhängen (vgl. VwGH 19.2.1979, 689/78, und VwGH 15.12.1999, 98/12/0406).Der VwGH kann gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 35, AVG Mutwillensstrafen verhängen. Hat der VwGH in einem Beschluss dem Antragsteller in eindringlicher Weise klargemacht, dass jede weitere gleiche Eingabe als mutwillig zu beurteilen sei und somit der Verhängung einer Mutwillensstrafe nach sich zieht und stellt dieser dennoch einen weiteren gleichartigen Antrag, dann ist der VwGH berechtigt, über den Antragsteller eine Mutwillensstrafe zu verhängen vergleiche VwGH 19.2.1979, 689/78, und VwGH 15.12.1999, 98/12/0406).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2015060099.L02Im RIS seit
16.09.2019Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019