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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §51 Abs7Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/03/0069Rechtssatz
Es war vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ständige Rechtsprechung des VwGH, dass bei Aufhebung einer Berufungsentscheidung durch den VwGH der Berufungsbehörde neuerlich eine Frist von 15 Monaten iSd § 51 Abs. 7 VStG ab Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an sie eingeräumt ist; diese Frist begann neu zu laufen (vgl. etwa VwGH 5.9.2013, 2013/09/0091). Dasselbe gilt für § 43 VwGVG 2014: Die dort als lex specialis zu § 34 Abs. 1 VwGVG 2014 (vgl. etwa VwGH 25.1.2018, Fr 2017/06/0002) normierte Entscheidungsfrist der VwG im Verwaltungsstrafverfahren beginnt bei Aufhebung einer Entscheidung des VwG durch den VwGH neuerlich zu laufen (vgl. VwGH 29.11.2017, Ro 2017/04/0020).Es war vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ständige Rechtsprechung des VwGH, dass bei Aufhebung einer Berufungsentscheidung durch den VwGH der Berufungsbehörde neuerlich eine Frist von 15 Monaten iSd Paragraph 51, Absatz 7, VStG ab Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an sie eingeräumt ist; diese Frist begann neu zu laufen vergleiche etwa VwGH 5.9.2013, 2013/09/0091). Dasselbe gilt für Paragraph 43, VwGVG 2014: Die dort als lex specialis zu Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG 2014 vergleiche etwa VwGH 25.1.2018, Fr 2017/06/0002) normierte Entscheidungsfrist der VwG im Verwaltungsstrafverfahren beginnt bei Aufhebung einer Entscheidung des VwG durch den VwGH neuerlich zu laufen vergleiche VwGH 29.11.2017, Ro 2017/04/0020).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030068.L01Im RIS seit
25.09.2019Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019