RS Vwgh 2019/8/16 Ra 2019/05/0107

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Veröffentlicht am 16.08.2019
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L81709 Baulärm Umgebungslärm Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BaulärmG Wr 1973 §1
BaulärmG Wr 1973 §1 Abs1
BaulärmG Wr 1973 §4
VStG §44a
VStG §44a Z1
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Gegenständlich ist eine Übertretung des § 4 des Wr BaulärmG 1973 (Verbot von Baulärm während der Nachtzeit). Wenn die übertretene Norm ein Wort verwendet (hier: "Baulärm"), verlangt § 44a Z 1 VStG bei der Tatanlastung nicht auch noch, dass darüber hinaus zur Vollständigkeit des Tatvorwurfes alle einzelnen Spezifika dieses Begriffes im Spruch angeführt werden (vgl. z.B. zum Ausreichen des Begriffes "gewerbsmäßig" im Sinne des § 44a VStG VwGH 19.6.1990, 89/04/0270; ebenso zum Begriff "Abfall" VwGH 23.1.2014, 2013/07/0280). Darauf, dass Baulärm im Sinne des Wr BaulärmG 1973 ein "die öffentliche Ordnung störendes Geräusch" ist (§ 1 Abs. 1 des Wr BaulärmG 1973), musste daher im Spruch bei der Tatanlastung der Übertretung des § 4 dieses Gesetzes nicht eingegangen werden.Gegenständlich ist eine Übertretung des Paragraph 4, des Wr BaulärmG 1973 (Verbot von Baulärm während der Nachtzeit). Wenn die übertretene Norm ein Wort verwendet (hier: "Baulärm"), verlangt Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG bei der Tatanlastung nicht auch noch, dass darüber hinaus zur Vollständigkeit des Tatvorwurfes alle einzelnen Spezifika dieses Begriffes im Spruch angeführt werden vergleiche z.B. zum Ausreichen des Begriffes "gewerbsmäßig" im Sinne des Paragraph 44 a, VStG VwGH 19.6.1990, 89/04/0270; ebenso zum Begriff "Abfall" VwGH 23.1.2014, 2013/07/0280). Darauf, dass Baulärm im Sinne des Wr BaulärmG 1973 ein "die öffentliche Ordnung störendes Geräusch" ist (Paragraph eins, Absatz eins, des Wr BaulärmG 1973), musste daher im Spruch bei der Tatanlastung der Übertretung des Paragraph 4, dieses Gesetzes nicht eingegangen werden.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050107.L02

Im RIS seit

30.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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