TE Vwgh Erkenntnis 1993/11/18 90/06/0145

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Veröffentlicht am 18.11.1993
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Index

L81705 Baulärm Salzburg;
L82005 Bauordnung Salzburg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BauPolG Slbg 1973 §12 Abs1;
BauPolG Slbg 1973 §23 Abs4;
B-VG Art130 Abs2;
VStG §19;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder, den Vizepräsidenten Dr. Pesendorfer und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin, Kommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde der U in X, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 30. Juli 1990, Zl. 1/02-30.295/4-1990, betreffend eine Übertretung des Baupolizeigesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1.1. Über die Beschwerdeführerin wurde von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See mit Straferkenntnis vom 21. Mai 1990 wegen Übertretung des § 12 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit § 23 Abs. 1 lit. a Salzburger Baupolizeigesetz eine Geldstrafe in der Höhe von S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 25 Tage) verhängt, weil sie im Zeitraum vom 9. Juni 1987 bis zum 26. Juni 1987 in X auf den Grundstücken 751/14 und 751/13, EZ 287, KG X, ohne baubehördliche Bewilligung umfangreiche Aufschüttungen, Planierungen und Böschungen (Errichtung einer teilweise bis zu 3 m hohen und ca. 45 m langen Lärchenkrainerwand und Geländeanschüttungen bis in eine Höhe von ca. 3 m) durchgeführt habe bzw. durchführen habe lassen. Der im Beschwerdefall ergangene erste Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 9. März 1989 war von der Salzburger Landesregierung im wesentlichen deshalb behoben worden, weil darin der Tatzeitraum mit der Formulierung "vor dem 26.6.1987" zu unbestimmt umschrieben gewesen sei und deshalb, weil auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin nicht erhoben worden seien. Im (neuen) Strafbescheid vom 21. Mai 1990 stützte sich die Bezirkshauptmannschaft Zell am See hinsichtlich des Tatzeitraumes ("im Zeitraum vom 9.6.1987 bis zum 26.6.1987") auf die Aussage eines Zeugen; die Zeugeneinvernahme erfolgte durch die Bezirkshauptmannschaft Zell am See am 20. Dezember 1989. Diese Zeugenaussage wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. März 1990 zur Stellungnahme mitgeteilt; in diesem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin auch ersucht, ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben. Die Beschwerdeführerin äußerte sich zu ihren Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen nicht; im Schreiben vom 28. März 1990 teilte sie der Bezirkshauptmannschaft Zell am See lediglich mit, "daß die Aussage des Herrn Ing. P nicht richtig" sei; unrichtig sei jedenfalls, daß die ursprüngliche Baumaßnahme nicht mehr wesentlich geändert worden sei.

1.2. Gegen den auf dieser Basis neu erlassenen Strafbescheid vom 21. Mai 1990 erhob die Beschwerdeführerin neuerlich Berufung. Darin wendete sie sich einerseits gegen die Höhe der Geldstrafe im Hinblick auf die Tatsache, daß sie "eine bisher unbescholtene vermögenslose Hausfrau" sei. Die Behörde habe sich nicht einmal bemüht, die Vermögensverhältnisse der Beschuldigten festzustellen. Weiters vertrat die Beschwerdeführerin in der Berufung die Auffassung, daß sie bei der Errichtung der Lärchenkrainerwand gutgläubig gewesen sei; sie sei der Ansicht gewesen, sie dürfe die Krainerwand errichten, um den Garten entsprechend gestalten zu können. Im Einvernehmen mit der Baubehörde erster Instanz habe sie dann auf Grund der Initiative der Anrainer die Krainerwand verringert. Im übrigen wolle die Bezirkshauptmannschaft Zell am See im gegenständlichen Fall ein Exempel statuieren; bei vergleichbaren "läßlichen Sünden" von Bauführern habe sich die Strafbehörde erster Instanz nämlich bisher mit Strafen von S 1.000,-- bis S 5000,-- begnügt. Die verhängte Strafe widerspreche daher jeglicher Verwaltungsgerechtigkeit. Ihr sei im übrigen unerfindlich, wie die Behörde auf den Tatzeitraum "vom 9.6.1987 bis zum 26.6.1987" komme. Die Arbeiten seien teilweise im Herbst des Jahres 1986 und am Beginn des Jahres 1987 gemacht worden. Die Frist zur Verfolgung sei daher abgelaufen. Es werde ausdrücklich Verjährung eingewendet. Zur Unterstützung ihres Berufungsvorbringens zum Tatzeitraum verlangte die Beschwerdeführerin dann die Einvernahme von Zeugen, u.a. des Bürgermeisters der Gemeinde X.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 31. Juli 1990 wurde diese Berufung, soweit sie sich gegen den Schuldspruch des Straferkenntnisses richtet, als unbegründet abgewiesen. Der Berufung gegen das Strafausmaß wurde Folge gegeben und die Strafhöhe auf S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Tage) herabgesetzt. Im wesentlichen begründet die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, daß die Beschwerdeführerin der Auffassung der Strafbehörde über die Bewilligungspflicht der strittigen Baumaßnahme einschließlich der dazu aus den Akten ersichtlichen Ermittlungsergebnissen des bautechnischen Sachverständigen zugestimmt hätte. Bei der Verwaltungsübertretung nach § 12 Salzburger Baupolizeigesetz handle es sich um ein "Ungehorsamsdelikt". Der Entlastungsbeweis sei der Beschwerdeführerin nicht geglückt. Fahrlässigkeit sei schon deshalb anzunehmen, da es ihr zumutbar gewesen sei, vor Inangriffnahme der umfangreichen Baumaßnahmen bei der zuständigen Baubehörde anzufragen, ob die Baumaßnahmen der Bewilligungspflicht unterlägen. Dem Berufungsvorbringen im Zusammenhang mit der Strafbemessung habe die belangte Behörde deshalb Rechnung getragen, weil von der Strafbehörde § 19 VStG 1950 nicht in der gebotenen Weise angewendet worden sei. Es handle sich dabei um eine zu begründende Ermessensentscheidung. Die gutächtlichen Feststellungen des bautechnischen Sachverständigen hätten eindeutig eine Gefährdung von Schutzinteressen ergeben; andererseits sei aber zu berücksichtigen gewesen, daß die Berufungswerberin unbescholten und nach ihren Angaben als Hausfrau einkommenslos sei. Die Strafhöhe sei daher entsprechend herabzusetzen gewesen; eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe habe aber nicht erfolgen können, weil nicht nur Interessen des Landschaftsschutzes, sondern auch nachbarliche Interessen beeinträchtigt worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 2 Abs. 1 lit. g Salzburger Baupolizeigesetz, LGBl. Nr. 117/1973, in der (im Beschwerdefall maßgeblichen) Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 100/1992, legt fest, daß die Errichtung und erhebliche Änderung von Stütz- und Futtermauern von mehr als 1 m Höhe sowie die Veränderung der Höhenlage eines im Bauland gelegenen Grundstückes um mehr als 1 m, von im Beschwerdefall nicht wesentlichen Ausnahmen abgesehen, einer Bewilligung der Baubehörde bedürfen. Gemäß § 23 Abs. 1 lit. a Salzburger Baupolizeigesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ohne Bewilligung eine bauliche Maßnahme ausführt (§ 12 Abs. 1 und 2) und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 300.000,-- zu bestrafen. § 12 Abs. 1 leg.cit. legt fest, daß mit Ausführung einer baulichen Maßnahme vor Rechtskraft des Bewilligungsbescheides nicht begonnen werden darf. Im Hinblick auf § 23 Abs. 4 Salzburger Baupolizeigesetz, wonach der strafbare Tatbestand eine Übertretung des § 12 Abs. 1 leg.cit. erst mit Rechtskraft der erforderlichen Bewilligung endet, ist davon auszugehen, daß es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Dauerdelikt handelt. Dies bedeutet, daß die Verjährungsfrist gemäß § 31 VStG erst mit Rechtskraft der erforderlichen Bewilligung zu laufen beginnen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1987, Zl. 85/06/0179).

2. In der Beschwerde wirft die Beschwerdeführerin der belangten Behörde Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, im wesentlichen deshalb vor, weil die von ihr genannten Zeugen nicht vernommen worden seien. Es sei auch der Verwaltungsakt der Gemeinde X nicht eingesehen worden, aus dem sich ebenso unwiderlegbar ergebe, daß bereits vor dem 9. Juni 1987 die Maßnahmen gesetzt worden seien.

Der Beschwerdeführerin ist insoweit Recht zu geben, als sich die belangte Behörde in ihrem Bescheid mit diesem bereits in der Berufung enthaltenen Vorbringen überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. Es ist freilich davon auszugehen, daß der Berufungsbescheid mit dem Bescheid der Behörde erster Instanz eine Einheit bildet; soweit sie sich also nicht dazu äußert, ist davon auszugehen, daß sie sich der Auffassung der Strafbehörde erster Instanz anschließt. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner beschränkten Zuständigkeit, den Sachverhalt zu prüfen (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053), nicht unschlüssig, wenn sich die belangte Behörde auf die Zeugenaussage des Baumeisters Ing. P stützt und sie offenbar als ausreichend angesehen hat. Zu bedenken ist dabei vor allem, daß die Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Äußerung vom 28. März 1990 dazu lediglich ganz allgemein behauptet hat, daß diese Aussage nicht richtig sei. Es ist aber sogar davon auszugehen, daß die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme indirekt die Aussage des Zeugen deshalb bestätigt, weil sie im Anschluß daran dann nur mehr davon spricht, "daß die ursprüngliche Baumaßnahme nicht mehr wesentlich geändert" worden sein soll ("unrichtig ist JEDENFALLS ..."). Es erscheint dem Verwaltungsgerichtshof schon in diesem Zusammenhang nicht unschlüssig, wenn sich die Strafbehörden damit begnügten und als erwiesenen Tatzeitraum den Zeitraum vom 9. Juni 1987 bis 26. Juni 1987 annahmen. Bedeutsam erscheint weiters vor allem, daß der Zeuge Ing. P Bauplaner und Baumeister des (unter anderem) von der Beschwerdeführerin als Zeugen genannten Nachbarn im fraglichen Zeitraum war. Im Wahrheit wäre es im Hinblick auf die Zeugenaussage des Ing. P, der z.B. ausdrücklich auf die als Tat bestrafte Errichtung "der bis zu 3 m hohen Krainerwand" im Zeitraum "vom 9. Juni 1987 bis zum 26. Juni 1987" hingewiesen hat, an der Beschwerdeführerin gelegen, von Anfang an und präzise in derselben Weise den aus ihrer Sicht wahren Tatzeitraum zu konkretisieren bzw. konkret darzutun, daß die Errichtung einer (nach der Aktenlage: von mehreren allenfalls früher errichteten) Lärchenkrainerwand und Geländeaufschüttungen bis in eine Höhe von ca. 3 m in der Zeit vom 9. Juni 1987 bis 26. Juni 1987 NICHT stattgefunden haben. Der amtswegige Zeugenbeweis erscheint in diesem Sinn durch die vergleichsweise weithin unbestimmten, vor allem auf den Nachweis der Verjährung (siehe dazu unter 4.) abzielenden Darlegungen der Beschwerdeführerin nicht als erschüttert, vielmehr in sich schlüssig und nachvollziehbar, somit daher als ausreichende Basis für den Tatvorwurf.

3. Weiters wirft - wie in der Berufung - die Beschwerdeführerin in der Beschwerde der belangten Behörde einen Verstoß gegen die "Verwaltungsgerechtigkeit" deshalb vor, weil bei vergleichbaren Delikten von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See lediglich Geldstrafen in der Höhe von S 1.000,-- bis S 5.000,-- verhängt worden seien. Es werde also mit zweierlei Maß gemessen. Im Hinblick auf die Tatsache, daß die Beschwerdeführerin einkommenslos sei, sei auch die Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- zu hoch bemessen. Die Beschwerdeführerin könne schließlich - wenn überhaupt - nur Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Das Orts- und Landschaftsbild als ein Schutzzweck der Bewilligungsnorm sei im übrigen überhaupt nicht beeinträchtigt; eine Beeinträchtigung der Nachbarn sei ebenfalls auszuschließen.

Gemäß § 19 VStG sind u.a. die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Es ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Bei der Bemessung von Geldstrafen sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen. In ständiger Judikatur vertritt der Verwaltungsgerichtshof zu § 19 VStG schließlich die Auffassung, daß es sich dabei um eine Ermessensentscheidung handelt, die von der Behörde ausreichend zu begründen ist.

Dem Beschwerdevorwurf des Messens mit zweierlei Maß ist entgegenzuhalten, daß es hier nur auf die Gesetzmäßigkeit der Strafbemessung gegenüber der Beschwerdeführerin ankommt und nicht darauf, wie die Behörde in anderen Fällen vorgegangen ist. Es ist aber auch sonst der belangten Behörde kein Ermessensfehler unterlaufen. Sie hat im Sinne des § 19 VStG dadurch, daß sie die Strafe von S 30.000,-- (Ersatzarreststrafe: 25 Tage) auf S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe: 8 Tage) herabgesetzt hat, nicht nur berücksichtigt, daß nach ihren (erst in der Berufung gemachten) Angaben die Beschwerdeführerin eine einkommenslose Hausfrau ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 6. Dezember 1965, Slg. 6818/A). Dadurch, daß sie den Schutzzweck der Norm (durch ein Amtssachverständigengutachten bestätigte Verletzung des Orts- und Landschaftsbildes sowie der Beeinträchtigung von Nachbarn) dem Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit abwägend gegenübergestellt hat, hat sie auch insoweit ihre Entscheidung über die Strafhöhe im Bereich von ca. 3 % der Höchststrafe ausreichend begründet, wenn man bedenkt, daß auch das Verschulden von der Beschwerdeführerin gar nicht in Abrede gestellt wird. Dem Beschwerdeanliegen, die Geldstrafe "im unterstmöglichen Bereich auszumessen", ist die belangte Behörde - angesichts der bis S 300.000,-- reichenden Strafdrohung - somit nachgekommen.

4. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde schließlich als Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend, daß aus der (aus ihrer Sicht unrichtig erfolgten) Eingrenzung der Tatzeit folge, daß die Tat verjährt sei. Auch sei bereits Vollstreckungsverjährung gemäß § 31 Abs. 3 VStG eingetreten.

Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, daß gemäß § 23 Abs. 4 Salzburger Baupolizeigesetz der strafbare Tatbestand nicht mit dem 26. Juni 1987 beendet worden ist, sondern so lange andauert, bis eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt oder die bauliche Anlage beseitigt ist. Es kann daher keine Rede davon sein, daß Strafbarkeits- oder gar Vollstreckungsverjährung im Beschwerdefall gemäß § 31 VStG im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides der belangten Behörde bereits eingetreten ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1983, Slg. 11092/A).

Auch in diesem Punkt kann der belangten Behörde eine Rechtswidrigkeit ihres Bescheides nicht angelastet werden.

5. Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990060145.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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