Index
66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §2 Abs1 Z1Rechtssatz
Auf die tatsächliche Betriebsführung kommt es für die Pflichtversicherung bzw. deren Beginn - auch in der Unfallversicherung - nicht an (vgl. VwGH 19.10.1993, 92/08/0168; ferner VwGH 23.3.2015, 2013/08/0131, jeweils mwN). Gemäß § 6 Abs. 4 BSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung zwar mit dem Tag der "Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit"; im Fall von Versicherten nach § 3 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG ist die aufzunehmende versicherungspflichtige Tätigkeit aber das Führen des Betriebs auf Rechnung und Gefahr des Betriebsführers, sei es auch nicht durch diesen persönlich.Auf die tatsächliche Betriebsführung kommt es für die Pflichtversicherung bzw. deren Beginn - auch in der Unfallversicherung - nicht an vergleiche VwGH 19.10.1993, 92/08/0168; ferner VwGH 23.3.2015, 2013/08/0131, jeweils mwN). Gemäß Paragraph 6, Absatz 4, BSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung zwar mit dem Tag der "Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit"; im Fall von Versicherten nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG ist die aufzunehmende versicherungspflichtige Tätigkeit aber das Führen des Betriebs auf Rechnung und Gefahr des Betriebsführers, sei es auch nicht durch diesen persönlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019080001.J04Im RIS seit
31.10.2019Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019