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22/02 ZivilprozessordnungNorm
BuLVwG-EGebV 2015 §1Rechtssatz
Im Sinn des § 8a Abs. 2 zweiter Satz VwGVG schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer ein. Verfahrenshilfe kann - worauf die Erläuterungen der Regierungsvorlage (Hinweis 1255 BlgNR 25. GP 1 ff) hinweisen - aber, soweit die Beigebung eines Rechtsanwaltes nicht geboten ist, auch lediglich hinsichtlich einzelner anderer Begünstigungen erteilt werden (Teilverfahrenshilfe). Insbesondere käme im Sinn des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch nur im Umfang der Befreiung von der für eine Beschwerde gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebührenG 1957 iVm. § 1 und § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV zu entrichtenden Pauschalgebühr in Betracht, soweit diese Aufwendungen - somit EUR 30,- für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge bzw. EUR 15,-- -Im Sinn des Paragraph 8 a, Absatz 2, zweiter Satz VwGVG schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer ein. Verfahrenshilfe kann - worauf die Erläuterungen der Regierungsvorlage (Hinweis 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 1 ff) hinweisen - aber, soweit die Beigebung eines Rechtsanwaltes nicht geboten ist, auch lediglich hinsichtlich einzelner anderer Begünstigungen erteilt werden (Teilverfahrenshilfe). Insbesondere käme im Sinn des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch nur im Umfang der Befreiung von der für eine Beschwerde gemäß Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, GebührenG 1957 in Verbindung mit Paragraph eins und Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV zu entrichtenden Pauschalgebühr in Betracht, soweit diese Aufwendungen - somit EUR 30,- für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge bzw. EUR 15,-- -
für Vorlageanträge - von der Partei ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts nicht getragen werden können und die Verfahrenshilfe daher insoweit für den effektiven Zugang zum Gericht unentbehrlich ist (vgl. VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013). für Vorlageanträge - von der Partei ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts nicht getragen werden können und die Verfahrenshilfe daher insoweit für den effektiven Zugang zum Gericht unentbehrlich ist vergleiche VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018080008.J05Im RIS seit
14.11.2019Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019