RS Vwgh 2019/9/11 Ro 2018/08/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2019
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BuLVwG-EGebV 2015 §1
BuLVwG-EGebV 2015 §2 Abs1
GebG 1957 §14 TP6 Abs5 Z1 litb
VwGVG 2014 §8a Abs2
ZPO §64 Abs1 Z1 lita
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Rechtssatz

Im Sinn des § 8a Abs. 2 zweiter Satz VwGVG schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer ein. Verfahrenshilfe kann - worauf die Erläuterungen der Regierungsvorlage (Hinweis 1255 BlgNR 25. GP 1 ff) hinweisen - aber, soweit die Beigebung eines Rechtsanwaltes nicht geboten ist, auch lediglich hinsichtlich einzelner anderer Begünstigungen erteilt werden (Teilverfahrenshilfe). Insbesondere käme im Sinn des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch nur im Umfang der Befreiung von der für eine Beschwerde gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebührenG 1957 iVm. § 1 und § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV zu entrichtenden Pauschalgebühr in Betracht, soweit diese Aufwendungen - somit EUR 30,- für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge bzw. EUR 15,-- -Im Sinn des Paragraph 8 a, Absatz 2, zweiter Satz VwGVG schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer ein. Verfahrenshilfe kann - worauf die Erläuterungen der Regierungsvorlage (Hinweis 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 1 ff) hinweisen - aber, soweit die Beigebung eines Rechtsanwaltes nicht geboten ist, auch lediglich hinsichtlich einzelner anderer Begünstigungen erteilt werden (Teilverfahrenshilfe). Insbesondere käme im Sinn des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch nur im Umfang der Befreiung von der für eine Beschwerde gemäß Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, GebührenG 1957 in Verbindung mit Paragraph eins und Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV zu entrichtenden Pauschalgebühr in Betracht, soweit diese Aufwendungen - somit EUR 30,- für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge bzw. EUR 15,-- -

für Vorlageanträge - von der Partei ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts nicht getragen werden können und die Verfahrenshilfe daher insoweit für den effektiven Zugang zum Gericht unentbehrlich ist (vgl. VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013). für Vorlageanträge - von der Partei ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts nicht getragen werden können und die Verfahrenshilfe daher insoweit für den effektiven Zugang zum Gericht unentbehrlich ist vergleiche VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018080008.J05

Im RIS seit

14.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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