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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
AVG §1Rechtssatz
§ 94 Abs. 1 BDG 1979 enthält eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung zur Verjährung wie § 57 Krnt GdBedG 1992 und in § 96 BDG 1979 werden explizit auch die Dienstbehörden als Disziplinarbehörden bezeichnet. Im Krnt GdBedG 1992 fehlt zwar diesbezüglich eine vergleichbare eindeutige Klarstellung, aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Bestimmungen ist aber ein inhaltlicher und rechtlicher Konnex abzuleiten und bei systematischer Auslegung durch den in § 68 Krnt GdBedG 1992 ausgesprochenen Verweis der "sinngemäßen Anwendung" der §§ 96 bis 137 Krnt DienstrechtsG 1994 der Bürgermeister für den Gemeindebereich vom Begriff der Disziplinarbehörde im Sinne von § 57 Krnt GdBedG 1992 als mitumfasst anzusehen (vgl. VwGH 30.9.2010, 2009/09/0083; VwGH 29.11.2007, 2005/09/0172).Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979 enthält eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung zur Verjährung wie Paragraph 57, Krnt GdBedG 1992 und in Paragraph 96, BDG 1979 werden explizit auch die Dienstbehörden als Disziplinarbehörden bezeichnet. Im Krnt GdBedG 1992 fehlt zwar diesbezüglich eine vergleichbare eindeutige Klarstellung, aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Bestimmungen ist aber ein inhaltlicher und rechtlicher Konnex abzuleiten und bei systematischer Auslegung durch den in Paragraph 68, Krnt GdBedG 1992 ausgesprochenen Verweis der "sinngemäßen Anwendung" der Paragraphen 96 bis 137 Krnt DienstrechtsG 1994 der Bürgermeister für den Gemeindebereich vom Begriff der Disziplinarbehörde im Sinne von Paragraph 57, Krnt GdBedG 1992 als mitumfasst anzusehen vergleiche VwGH 30.9.2010, 2009/09/0083; VwGH 29.11.2007, 2005/09/0172).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019090006.J03Im RIS seit
11.11.2019Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019