Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Steht einem Betroffenen - abgesehen von den gegen eine unzulässige Vollstreckung von Geldleistungen zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln - gegen eine infolge eingetretener Vollstreckungsverjährung rechtlich nicht gedeckte Festnahme und gegen den anschließenden Vollzug einer (Rest)Ersatzfreiheitsstrafe die Möglichkeit einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG zu, so schließt dies die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheids, mit dem die Frage des Eintritts der Vollstreckungsverjährung geklärt werden soll, aus (vgl. VwGH 20.12.1996, 96/02/0022).Steht einem Betroffenen - abgesehen von den gegen eine unzulässige Vollstreckung von Geldleistungen zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln - gegen eine infolge eingetretener Vollstreckungsverjährung rechtlich nicht gedeckte Festnahme und gegen den anschließenden Vollzug einer (Rest)Ersatzfreiheitsstrafe die Möglichkeit einer Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG zu, so schließt dies die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheids, mit dem die Frage des Eintritts der Vollstreckungsverjährung geklärt werden soll, aus vergleiche VwGH 20.12.1996, 96/02/0022).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090097.L02Im RIS seit
11.11.2019Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019