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L24005 Gemeindebedienstete SalzburgNorm
BDG 1979 §48Rechtssatz
Wenn ein Wechseldienstplan vorliegt und der Beamte regelmäßig - an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten hat, so gilt dieser Dienst als WERKTAGSDIENST. Die mit einer solchen Dienstleistung an Sonn- und Feiertagen verbundene Erschwernis wird durch die Sonn- und Feiertagszulage abgegolten. Nur dann, wenn der Beamte während der Ersatzruhezeit zum Dienst herangezogen wird, also außerhalb des regelmäßigen Rhythmus zum Dienst eingeteilt wird, gilt dies als Sonntagsdienst (§ 48 Abs. 5 BDG 1979) mit der entsprechenden besoldungsrechtlichen Auswirkung (vgl. VwGH 27.6.1994, 92/12/0210). Diese Ausführungen betreffend § 48 BDG 1979 und § 17 GehG 1956 lassen sich auf § 197 OÖ GDG 2002 übertragen. Unmittelbare gehaltsrechtliche Folgen ergäben sich auch unter der Hypothese, dass im Dienstplan des Beamten keine ausreichenden Ersatzruhezeiten vorgesehen gewesen wären, nicht (zur fehlenden gesetzlichen Grundlage für einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung für nicht gewährte Wochenruhezeiten vgl. VwGH 25.3.2015, 2013/12/0176).Wenn ein Wechseldienstplan vorliegt und der Beamte regelmäßig - an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten hat, so gilt dieser Dienst als WERKTAGSDIENST. Die mit einer solchen Dienstleistung an Sonn- und Feiertagen verbundene Erschwernis wird durch die Sonn- und Feiertagszulage abgegolten. Nur dann, wenn der Beamte während der Ersatzruhezeit zum Dienst herangezogen wird, also außerhalb des regelmäßigen Rhythmus zum Dienst eingeteilt wird, gilt dies als Sonntagsdienst (Paragraph 48, Absatz 5, BDG 1979) mit der entsprechenden besoldungsrechtlichen Auswirkung vergleiche VwGH 27.6.1994, 92/12/0210). Diese Ausführungen betreffend Paragraph 48, BDG 1979 und Paragraph 17, GehG 1956 lassen sich auf Paragraph 197, OÖ GDG 2002 übertragen. Unmittelbare gehaltsrechtliche Folgen ergäben sich auch unter der Hypothese, dass im Dienstplan des Beamten keine ausreichenden Ersatzruhezeiten vorgesehen gewesen wären, nicht (zur fehlenden gesetzlichen Grundlage für einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung für nicht gewährte Wochenruhezeiten vergleiche VwGH 25.3.2015, 2013/12/0176).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120058.L02Im RIS seit
14.11.2019Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019