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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Verpflichtung des Lenkers zum sofortigen Anhalten des Fahrzeuges gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 besteht bei jedem Verkehrsunfall mit Personen- oder Sachschaden, und zwar unabhängig davon, in welcher Person und an welcher Sache ein Schaden eintrat. Stand der Lenker mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang, dann ist er verpflichtet, sein Fahrzeug sofort anzuhalten, auch wenn bei dem Verkehrsunfall nur sein Fahrzeug beschädigt wurde (vgl. VwGH 17.6.1992, 91/03/0286).Die Verpflichtung des Lenkers zum sofortigen Anhalten des Fahrzeuges gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 besteht bei jedem Verkehrsunfall mit Personen- oder Sachschaden, und zwar unabhängig davon, in welcher Person und an welcher Sache ein Schaden eintrat. Stand der Lenker mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang, dann ist er verpflichtet, sein Fahrzeug sofort anzuhalten, auch wenn bei dem Verkehrsunfall nur sein Fahrzeug beschädigt wurde vergleiche VwGH 17.6.1992, 91/03/0286).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020329.L01Im RIS seit
14.11.2019Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019