Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/08/0073 B 2. September 2015 RS 1Stammrechtssatz
Übertretungen des § 111 iVm § 33 ASVG sind Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG. Bei Zuwiderhandeln ist Fahrlässigkeit ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat daher initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2011, 2011/08/0004).Übertretungen des Paragraph 111, in Verbindung mit Paragraph 33, ASVG sind Ungehorsamsdelikte im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Bei Zuwiderhandeln ist Fahrlässigkeit ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat daher initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2011, 2011/08/0004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080195.L03Im RIS seit
13.01.2020Zuletzt aktualisiert am
13.01.2020