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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §7Rechtssatz
Wie der VwGH mit Blick auf § 28 Abs. 3 VwGVG ausgesprochen hat (vgl. VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0034), folgt das Modell der Aufhebung des Bescheids und der Zurückverweisung der Sache an die Behörde konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG. Die diesbezügliche Rechtsprechung über die Rechtswirkungen einer Aufhebung und Zurückverweisung an die Erstbehörde ist daher auch auf die Bestimmung des § 28 Abs. 3 VwGG zu übertragen (vgl. VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0169). Demnach gilt die besondere Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung in Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüssen des Verwaltungsgerichts nicht nur für das fortgesetzte Verfahren vor der belangten Behörde, sondern auch für ein gegebenenfalls daran anschließendes Rechtsmittelverfahren. Die Bindungswirkung erfasst somit neben den Verwaltungsbehörden auch das Verwaltungsgericht und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0118; 25.4.2018, Ra 2015/06/0103-0104). Mit der Meinung, der OGH sei an die Rechtsansicht in einem unbekämpft gebliebenen Aufhebungsbeschluss der zweiten Instanz nicht gebunden (vgl. etwa RIS-Justiz RS0042168, RS0042991), was in gleicher Weise für den VwGH gelten müsse, wird übersehen, dass eine allfällige analoge Anwendung der Bestimmungen der ZPO nur in Betracht käme, wenn eine planwidrige (echte) - durch Analogie zu schließende - Regelungslücke vorliegen würde (vgl. VwGH 4.5.2017, Ro 2014/08/0060). Eine solche ist hier aber insbesondere in Anbetracht des Fehlens eines "Rechtskraftvorbehalts" im VwGVG nicht zu sehen. Mit einem Hinweis auf die Rechtsprechung des OGH zu Fragen des Verfahrensrechts der ordentlichen Gerichte nach der ZPO wird ein Abweichen von der im gegebenen Zusammenhang allein maßgeblichen Rechtsprechung des VwGH nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 14.9.2017, Ra 2017/01/0255; mwN).Wie der VwGH mit Blick auf Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ausgesprochen hat vergleiche VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0034), folgt das Modell der Aufhebung des Bescheids und der Zurückverweisung der Sache an die Behörde konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG. Die diesbezügliche Rechtsprechung über die Rechtswirkungen einer Aufhebung und Zurückverweisung an die Erstbehörde ist daher auch auf die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG zu übertragen vergleiche VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0169). Demnach gilt die besondere Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung in Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüssen des Verwaltungsgerichts nicht nur für das fortgesetzte Verfahren vor der belangten Behörde, sondern auch für ein gegebenenfalls daran anschließendes Rechtsmittelverfahren. Die Bindungswirkung erfasst somit neben den Verwaltungsbehörden auch das Verwaltungsgericht und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0118; 25.4.2018, Ra 2015/06/0103-0104). Mit der Meinung, der OGH sei an die Rechtsansicht in einem unbekämpft gebliebenen Aufhebungsbeschluss der zweiten Instanz nicht gebunden vergleiche etwa RIS-Justiz RS0042168, RS0042991), was in gleicher Weise für den VwGH gelten müsse, wird übersehen, dass eine allfällige analoge Anwendung der Bestimmungen der ZPO nur in Betracht käme, wenn eine planwidrige (echte) - durch Analogie zu schließende - Regelungslücke vorliegen würde vergleiche VwGH 4.5.2017, Ro 2014/08/0060). Eine solche ist hier aber insbesondere in Anbetracht des Fehlens eines "Rechtskraftvorbehalts" im VwGVG nicht zu sehen. Mit einem Hinweis auf die Rechtsprechung des OGH zu Fragen des Verfahrensrechts der ordentlichen Gerichte nach der ZPO wird ein Abweichen von der im gegebenen Zusammenhang allein maßgeblichen Rechtsprechung des VwGH nicht aufgezeigt vergleiche VwGH 14.9.2017, Ra 2017/01/0255; mwN).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016080113.L01Im RIS seit
13.01.2020Zuletzt aktualisiert am
13.01.2020