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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BAO §37Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2019/15/0104 E 20.11.2019 Ra 2019/15/0105 E 20.11.2019Rechtssatz
Nach § 52 Abs. 1 StGB ist es Aufgabe des Bewährungshelfers, dem Rechtsbrecher zu einer Lebensführung und Einstellung zu verhelfen, die diesen in Zukunft von der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen abzuhalten vermag. Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 37 BAO (oder auch ein gemeinnütziger Zweck iSd § 8 Z 2 KommStG) wird damit nicht angesprochen. Nur soweit es (dazu) nötig ist, hat der Bewährungshelfer - nach § 52 Abs. 1 Satz 3 StGB - den Rechtsbrecher bei seinen Bemühungen zu unterstützen, wesentliche Lebensbedürfnisse zu decken, insbesondere Unterkunft und Arbeit zu finden. Auch der Gesetzgeber geht damit davon aus, dass Hilfsbedürftigkeit (iSd § 37 BAO) nicht jedenfalls gegeben ist.Nach Paragraph 52, Absatz eins, StGB ist es Aufgabe des Bewährungshelfers, dem Rechtsbrecher zu einer Lebensführung und Einstellung zu verhelfen, die diesen in Zukunft von der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen abzuhalten vermag. Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Paragraph 37, BAO (oder auch ein gemeinnütziger Zweck iSd Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG) wird damit nicht angesprochen. Nur soweit es (dazu) nötig ist, hat der Bewährungshelfer - nach Paragraph 52, Absatz eins, Satz 3 StGB - den Rechtsbrecher bei seinen Bemühungen zu unterstützen, wesentliche Lebensbedürfnisse zu decken, insbesondere Unterkunft und Arbeit zu finden. Auch der Gesetzgeber geht damit davon aus, dass Hilfsbedürftigkeit (iSd Paragraph 37, BAO) nicht jedenfalls gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150103.L05Im RIS seit
07.01.2020Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020