RS Vwgh 2019/11/20 Ra 2019/15/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2019
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §37
KommStG 1993 §8 Z2
StGB §32 Abs1
StGB §52 Abs1
  1. StGB § 52 heute
  2. StGB § 52 gültig ab 01.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  3. StGB § 52 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  4. StGB § 52 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StGB § 52 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2019/15/0104 E 20.11.2019 Ra 2019/15/0105 E 20.11.2019

Rechtssatz

Nach § 52 Abs. 1 StGB ist es Aufgabe des Bewährungshelfers, dem Rechtsbrecher zu einer Lebensführung und Einstellung zu verhelfen, die diesen in Zukunft von der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen abzuhalten vermag. Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 37 BAO (oder auch ein gemeinnütziger Zweck iSd § 8 Z 2 KommStG) wird damit nicht angesprochen. Nur soweit es (dazu) nötig ist, hat der Bewährungshelfer - nach § 52 Abs. 1 Satz 3 StGB - den Rechtsbrecher bei seinen Bemühungen zu unterstützen, wesentliche Lebensbedürfnisse zu decken, insbesondere Unterkunft und Arbeit zu finden. Auch der Gesetzgeber geht damit davon aus, dass Hilfsbedürftigkeit (iSd § 37 BAO) nicht jedenfalls gegeben ist.Nach Paragraph 52, Absatz eins, StGB ist es Aufgabe des Bewährungshelfers, dem Rechtsbrecher zu einer Lebensführung und Einstellung zu verhelfen, die diesen in Zukunft von der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen abzuhalten vermag. Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Paragraph 37, BAO (oder auch ein gemeinnütziger Zweck iSd Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG) wird damit nicht angesprochen. Nur soweit es (dazu) nötig ist, hat der Bewährungshelfer - nach Paragraph 52, Absatz eins, Satz 3 StGB - den Rechtsbrecher bei seinen Bemühungen zu unterstützen, wesentliche Lebensbedürfnisse zu decken, insbesondere Unterkunft und Arbeit zu finden. Auch der Gesetzgeber geht damit davon aus, dass Hilfsbedürftigkeit (iSd Paragraph 37, BAO) nicht jedenfalls gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150103.L05

Im RIS seit

07.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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