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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §36Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2019/15/0104 E 20.11.2019 Ra 2019/15/0105 E 20.11.2019Rechtssatz
Auch die Tätigkeiten des vorliegend im Bereich der Resozialisierungs- und Reintegrationshilfe für Straffällige, Opferhilfe und Präventationsarbeit tätigen Vereins sind , soweit sie darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen, als mildtätig zu beurteilen. Die Unterstützung kann insbesondere auch durch Dienstleistungen oder Beratungen erfolgen (vgl. Ritz, BAO6, § 37 Tz 4). Dass diese Tätigkeiten unter Berücksichtigung des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts erfolgen, nimmt diesen Tätigkeiten nicht ihren Charakter als Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Gleiches gilt auch für die Beurteilung der Tätigkeiten des vorliegenden Vereins, soweit sie den in § 8 Z 2 KommStG näher genannten gemeinnützigen Zwecken dienen. Hier sind zwar nur Zwecke der Gesundheitspflege und näher umschriebene Fürsorgezwecke genannt; Zwecke der Bewährungshilfe sind nicht (gesondert) angeführt (vgl. hingegen etwa § 52 Abs. 2 Z 17 der deutschen Abgabenordnung). Dies schließt aber nicht aus, dass im Rahmen der Bewährungshilfe insbesondere auch Zwecke der Jugendfürsorge oder Familienfürsorge verfolgt werden. Es kann hiezu aber - wie auch betreffend arbeitsmarktpolitische Maßnahmen (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0030) - nicht angenommen werden, dass Tätigkeiten der Bewährungshilfe in jedem Fall dem Begriff der Familienfürsorge oder der Jugendfürsorge zu subsumieren wären. Das Kriterium der Förderung der Allgemeinheit ist im vorliegenden Fall erfüllt, besteht doch zum einen eine Förderung im Interesse der Allgemeinheit (vgl. Ritz, BAO6, § 37 Tz 3) schon darin, durch die Bewährungshilfe die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen zu vermeiden. Zum anderen ist aber der Kreis der zu betreuenden (fördernden) Personen nicht iSd § 36 BAO eingeschränkt. Einschränkungen, die sich aus der Fördersache selbst ergeben, sind hingegen unbedenklich (vgl. neuerlich Ritz, aaO).Auch die Tätigkeiten des vorliegend im Bereich der Resozialisierungs- und Reintegrationshilfe für Straffällige, Opferhilfe und Präventationsarbeit tätigen Vereins sind , soweit sie darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen, als mildtätig zu beurteilen. Die Unterstützung kann insbesondere auch durch Dienstleistungen oder Beratungen erfolgen vergleiche Ritz, BAO6, Paragraph 37, Tz 4). Dass diese Tätigkeiten unter Berücksichtigung des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts erfolgen, nimmt diesen Tätigkeiten nicht ihren Charakter als Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Gleiches gilt auch für die Beurteilung der Tätigkeiten des vorliegenden Vereins, soweit sie den in Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG näher genannten gemeinnützigen Zwecken dienen. Hier sind zwar nur Zwecke der Gesundheitspflege und näher umschriebene Fürsorgezwecke genannt; Zwecke der Bewährungshilfe sind nicht (gesondert) angeführt vergleiche hingegen etwa Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 17, der deutschen Abgabenordnung). Dies schließt aber nicht aus, dass im Rahmen der Bewährungshilfe insbesondere auch Zwecke der Jugendfürsorge oder Familienfürsorge verfolgt werden. Es kann hiezu aber - wie auch betreffend arbeitsmarktpolitische Maßnahmen vergleiche VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0030) - nicht angenommen werden, dass Tätigkeiten der Bewährungshilfe in jedem Fall dem Begriff der Familienfürsorge oder der Jugendfürsorge zu subsumieren wären. Das Kriterium der Förderung der Allgemeinheit ist im vorliegenden Fall erfüllt, besteht doch zum einen eine Förderung im Interesse der Allgemeinheit vergleiche Ritz, BAO6, Paragraph 37, Tz 3) schon darin, durch die Bewährungshilfe die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen zu vermeiden. Zum anderen ist aber der Kreis der zu betreuenden (fördernden) Personen nicht iSd Paragraph 36, BAO eingeschränkt. Einschränkungen, die sich aus der Fördersache selbst ergeben, sind hingegen unbedenklich vergleiche neuerlich Ritz, aaO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150103.L04Im RIS seit
07.01.2020Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020