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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §37Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2019/15/0104 E 20.11.2019 Ra 2019/15/0105 E 20.11.2019Rechtssatz
Dass der Begriff der Mildtätigkeit in den Statuten des vorliegenden Vereins nicht ausdrücklich genannt ist, schließt die Steuerbefreiung nicht aus (vgl. VwGH 29.9.2000, 99/16/0033). Wenn sich die Statuten insbesondere auf die Straffälligen- und Opferhilfe beziehen, so handelt es sich dabei um Personen, die zumindest zu einem erheblichen Anteil persönlich oder materiell hilfsbedürftig sind. Ausschließlichkeit der mildtätigen Zweckverfolgung ist aber im Hinblick auf die partielle Abgabenbefreiung nach § 8 Z 2 KommStG nicht erforderlich (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0030).Dass der Begriff der Mildtätigkeit in den Statuten des vorliegenden Vereins nicht ausdrücklich genannt ist, schließt die Steuerbefreiung nicht aus vergleiche VwGH 29.9.2000, 99/16/0033). Wenn sich die Statuten insbesondere auf die Straffälligen- und Opferhilfe beziehen, so handelt es sich dabei um Personen, die zumindest zu einem erheblichen Anteil persönlich oder materiell hilfsbedürftig sind. Ausschließlichkeit der mildtätigen Zweckverfolgung ist aber im Hinblick auf die partielle Abgabenbefreiung nach Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG nicht erforderlich vergleiche VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0030).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150103.L03Im RIS seit
07.01.2020Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020