RS Vwgh 2019/11/20 Ra 2019/15/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2019
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2019/15/0104 E 20.11.2019 Ra 2019/15/0105 E 20.11.2019

Rechtssatz

Dass der Begriff der Mildtätigkeit in den Statuten des vorliegenden Vereins nicht ausdrücklich genannt ist, schließt die Steuerbefreiung nicht aus (vgl. VwGH 29.9.2000, 99/16/0033). Wenn sich die Statuten insbesondere auf die Straffälligen- und Opferhilfe beziehen, so handelt es sich dabei um Personen, die zumindest zu einem erheblichen Anteil persönlich oder materiell hilfsbedürftig sind. Ausschließlichkeit der mildtätigen Zweckverfolgung ist aber im Hinblick auf die partielle Abgabenbefreiung nach § 8 Z 2 KommStG nicht erforderlich (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0030).Dass der Begriff der Mildtätigkeit in den Statuten des vorliegenden Vereins nicht ausdrücklich genannt ist, schließt die Steuerbefreiung nicht aus vergleiche VwGH 29.9.2000, 99/16/0033). Wenn sich die Statuten insbesondere auf die Straffälligen- und Opferhilfe beziehen, so handelt es sich dabei um Personen, die zumindest zu einem erheblichen Anteil persönlich oder materiell hilfsbedürftig sind. Ausschließlichkeit der mildtätigen Zweckverfolgung ist aber im Hinblick auf die partielle Abgabenbefreiung nach Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG nicht erforderlich vergleiche VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0030).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150103.L03

Im RIS seit

07.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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