RS Vwgh 2019/11/20 Ra 2019/15/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2019
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

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Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2019/15/0104 E 20.11.2019 Ra 2019/15/0105 E 20.11.2019

Rechtssatz

§ 8 Z 2 KommStG enthält eine taxative Aufzählung derjenigen gemeinnützigen Zwecke, die eine Befreiung von der Kommunalsteuer nach sich ziehen. Von den im § 35 Abs. 2 BAO - dort in einer bloß beispielhaften Aufzählung - genannten gemeinnützigen Zwecken sind nur die Zwecke der Gesundheitspflege und die näher umschriebenen Fürsorgezwecke von der Kommunalsteuer befreit (vgl. VwGH 24.6.2004, 2001/15/0005, VwSlg 7939 F/2004). Betreffend Mildtätigkeit enthält § 8 Z 2 KommStG hingegen keine vergleichbare Einschränkung gegenüber § 37 BAO. Wie auch aus den Erläuterungen zum Bericht des Finanzausschusses (Hinweis 1302 BlgNR 18. GP 2) hervorgeht, sollen Unternehmen in die Befreiung aufgenommen werden, soweit sie unmittelbar mildtätigen Zwecken dienen oder gemeinnützig auf den genannten Gebieten tätig werden. Es entspricht sohin der mit dem Wortlaut des Gesetzes übereinstimmenden Absicht des Gesetzgebers, dass die Befreiung Unternehmen umfasst, soweit sie entweder mildtätigen Zwecken dienen oder soweit sie gemeinnützigen Zwecken auf bestimmten Gebieten dienen.Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG enthält eine taxative Aufzählung derjenigen gemeinnützigen Zwecke, die eine Befreiung von der Kommunalsteuer nach sich ziehen. Von den im Paragraph 35, Absatz 2, BAO - dort in einer bloß beispielhaften Aufzählung - genannten gemeinnützigen Zwecken sind nur die Zwecke der Gesundheitspflege und die näher umschriebenen Fürsorgezwecke von der Kommunalsteuer befreit vergleiche VwGH 24.6.2004, 2001/15/0005, VwSlg 7939 F/2004). Betreffend Mildtätigkeit enthält Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG hingegen keine vergleichbare Einschränkung gegenüber Paragraph 37, BAO. Wie auch aus den Erläuterungen zum Bericht des Finanzausschusses (Hinweis 1302 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 2) hervorgeht, sollen Unternehmen in die Befreiung aufgenommen werden, soweit sie unmittelbar mildtätigen Zwecken dienen oder gemeinnützig auf den genannten Gebieten tätig werden. Es entspricht sohin der mit dem Wortlaut des Gesetzes übereinstimmenden Absicht des Gesetzgebers, dass die Befreiung Unternehmen umfasst, soweit sie entweder mildtätigen Zwecken dienen oder soweit sie gemeinnützigen Zwecken auf bestimmten Gebieten dienen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150103.L01

Im RIS seit

07.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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