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L94407 Krankenanstalt Spital TirolNorm
BAO §45 Abs2Rechtssatz
Wird von einer Körperschaft, die die Voraussetzungen für eine Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im Übrigen erfüllt, eine Krankenanstalt betrieben, so ist diese Anstalt gemäß § 46 BAO gleich einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb gemäß § 45 Abs. 2 BAO abgabefrei, wenn es sich um eine im Sinne des jeweils geltenden Krankenanstaltengesetzes gemeinnützig betriebene Krankenanstalt handelt. Das gilt auch in Bezug auf die Kommunalsteuer, dient doch eine Krankenanstalt stets den in § 8 Z 2 KommStG für die Steuerbefreiung vorausgesetzten Zwecken.Wird von einer Körperschaft, die die Voraussetzungen für eine Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im Übrigen erfüllt, eine Krankenanstalt betrieben, so ist diese Anstalt gemäß Paragraph 46, BAO gleich einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BAO abgabefrei, wenn es sich um eine im Sinne des jeweils geltenden Krankenanstaltengesetzes gemeinnützig betriebene Krankenanstalt handelt. Das gilt auch in Bezug auf die Kommunalsteuer, dient doch eine Krankenanstalt stets den in Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG für die Steuerbefreiung vorausgesetzten Zwecken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150071.L01Im RIS seit
07.01.2020Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020