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19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art6 Abs3 litaRechtssatz
Der VwGH hat zu dem im hg. Beschwerdeverfahren Zl. 2008/09/0285 erstatteten Vorbringen, § 32 Abs. 3 erster Satz VStG sei verfassungswidrig, weil gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK jeder Angeklagte das Recht habe, in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache, in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden, ausgesprochen, dass mit einer Verfolgungshandlung lediglich der Wille der Behörde nach außen trete, eine Person wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung verfolgen zu wollen. Nach außen tritt dieser Wille, sobald das jeweilige Schreiben die Sphäre der Behörde verlassen hat (etwa durch Übergabe an die Post). Die Kenntnis des Beschuldigten von der Verfolgungshandlung ist für die Gültigkeit der Verfolgungshandlung jedoch nicht erforderlich. So gilt als Verfolgungshandlung z.B. auch die Vernehmung eines Zeugen (etwa die Zeugenvernehmung eines Meldungslegers, in der dieser ausdrücklich seine in der Anzeige gemachten Angaben aufrecht erhält, wenn in dieser Anzeige alle der späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthalten waren), oder ein innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG abgefertigtes Rechtshilfeersuchen. Aus diesem Grund erachtete der Verwaltungsgerichtshof § 32 Abs. 3 erster Satz VStG nicht als verfassungswidrig (vgl. VwGH 16.12.2008, 2008/09/0285, mwN, sowie VwGH 30.8.2019, Ra 2019/17/0035). Wesentlich ist daher, dass es gemäß § 32 Abs. 2 VStG für die Gültigkeit der Verfolgungshandlung ausdrücklich nicht darauf ankommt, dass die Amtshandlung ihr Ziel erreicht oder dass der Beschuldigte davon Kenntnis erlangt (vgl. etwa VwGH 30.1.2019, Ro 2018/03/0055; 6.3.32014, 2012/17/0444; sowie erneut 16.12.2008, 2008/09/0285, jeweils mwN). Aus diesem Grund führt auch die Pflicht zur Übersetzung von Verfahrensurkunden nach Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 65/2005, zu keinem anderen Ergebnis: Es kommt nämlich für die Qualifikation einer behördlichen Handlung als taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur darauf an, dass der behördliche Wille nach außen tritt, und nicht darauf, dass (auch) eine ordnungsgemäße Zustellung innerhalb der Verjährungsfrist stattfindet (vgl. erneut VwGH 16.12.2008, 2008/09/0285; VwGH 20.9.1996, 96/17/0320).Der VwGH hat zu dem im hg. Beschwerdeverfahren Zl. 2008/09/0285 erstatteten Vorbringen, Paragraph 32, Absatz 3, erster Satz VStG sei verfassungswidrig, weil gemäß Artikel 6, Absatz 3, Litera a, EMRK jeder Angeklagte das Recht habe, in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache, in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden, ausgesprochen, dass mit einer Verfolgungshandlung lediglich der Wille der Behörde nach außen trete, eine Person wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung verfolgen zu wollen. Nach außen tritt dieser Wille, sobald das jeweilige Schreiben die Sphäre der Behörde verlassen hat (etwa durch Übergabe an die Post). Die Kenntnis des Beschuldigten von der Verfolgungshandlung ist für die Gültigkeit der Verfolgungshandlung jedoch nicht erforderlich. So gilt als Verfolgungshandlung z.B. auch die Vernehmung eines Zeugen (etwa die Zeugenvernehmung eines Meldungslegers, in der dieser ausdrücklich seine in der Anzeige gemachten Angaben aufrecht erhält, wenn in dieser Anzeige alle der späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthalten waren), oder ein innerhalb der Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG abgefertigtes Rechtshilfeersuchen. Aus diesem Grund erachtete der Verwaltungsgerichtshof Paragraph 32, Absatz 3, erster Satz VStG nicht als verfassungswidrig vergleiche VwGH 16.12.2008, 2008/09/0285, mwN, sowie VwGH 30.8.2019, Ra 2019/17/0035). Wesentlich ist daher, dass es gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VStG für die Gültigkeit der Verfolgungshandlung ausdrücklich nicht darauf ankommt, dass die Amtshandlung ihr Ziel erreicht oder dass der Beschuldigte davon Kenntnis erlangt vergleiche etwa VwGH 30.1.2019, Ro 2018/03/0055; 6.3.32014, 2012/17/0444; sowie erneut 16.12.2008, 2008/09/0285, jeweils mwN). Aus diesem Grund führt auch die Pflicht zur Übersetzung von Verfahrensurkunden nach Artikel 5, Absatz 3, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2005,, zu keinem anderen Ergebnis: Es kommt nämlich für die Qualifikation einer behördlichen Handlung als taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur darauf an, dass der behördliche Wille nach außen tritt, und nicht darauf, dass (auch) eine ordnungsgemäße Zustellung innerhalb der Verjährungsfrist stattfindet vergleiche erneut VwGH 16.12.2008, 2008/09/0285; VwGH 20.9.1996, 96/17/0320).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170021.L02Im RIS seit
16.03.2021Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021