RS Vwgh 2021/1/13 Ra 2020/13/0104

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Veröffentlicht am 13.01.2021
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Geht einem Haftungsbescheid (nach § 9 BAO) ein Abgabenbescheid - oder betreffend Lohnsteuer ein Haftungsbescheid nach § 82 EStG 1988 (vgl. dazu VwGH 27.2.2008, 2005/13/0074) - voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an den Abgabenbescheid (Haftungsbescheid) zu halten. Die Verschuldensprüfung hat dabei von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2019/13/0029 bis 0031, mwN).Geht einem Haftungsbescheid (nach Paragraph 9, BAO) ein Abgabenbescheid - oder betreffend Lohnsteuer ein Haftungsbescheid nach Paragraph 82, EStG 1988 vergleiche dazu VwGH 27.2.2008, 2005/13/0074) - voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an den Abgabenbescheid (Haftungsbescheid) zu halten. Die Verschuldensprüfung hat dabei von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen vergleiche VwGH 25.4.2019, Ra 2019/13/0029 bis 0031, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130104.L01

Im RIS seit

31.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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