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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §198Rechtssatz
Geht einem Haftungsbescheid (nach § 9 BAO) ein Abgabenbescheid - oder betreffend Lohnsteuer ein Haftungsbescheid nach § 82 EStG 1988 (vgl. dazu VwGH 27.2.2008, 2005/13/0074) - voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an den Abgabenbescheid (Haftungsbescheid) zu halten. Die Verschuldensprüfung hat dabei von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2019/13/0029 bis 0031, mwN).Geht einem Haftungsbescheid (nach Paragraph 9, BAO) ein Abgabenbescheid - oder betreffend Lohnsteuer ein Haftungsbescheid nach Paragraph 82, EStG 1988 vergleiche dazu VwGH 27.2.2008, 2005/13/0074) - voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an den Abgabenbescheid (Haftungsbescheid) zu halten. Die Verschuldensprüfung hat dabei von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen vergleiche VwGH 25.4.2019, Ra 2019/13/0029 bis 0031, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130104.L01Im RIS seit
31.03.2021Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021