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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21Rechtssatz
Es entspricht zur Einkünftezurechnung (§ 2 Abs. 4a EStG 1988 idF des Abgabenänderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 163, ist im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar; vgl. § 124b Z 298 EStG 1988) der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Zurechnungssubjekt derjenige ist, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist in erster Linie die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Dabei ist eine rechtliche Gestaltung nicht maßgebend, wenn sie dem wirtschaftlichen Gehalt nicht entspricht (vgl. VwGH 4.9.2014, 2011/15/0149, VwSlg 8933 F/2014).Es entspricht zur Einkünftezurechnung (Paragraph 2, Absatz 4 a, EStG 1988 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2015, BGBl. römisch eins Nr. 163, ist im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar; vergleiche Paragraph 124 b, Ziffer 298, EStG 1988) der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Zurechnungssubjekt derjenige ist, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist in erster Linie die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Dabei ist eine rechtliche Gestaltung nicht maßgebend, wenn sie dem wirtschaftlichen Gehalt nicht entspricht vergleiche VwGH 4.9.2014, 2011/15/0149, VwSlg 8933 F/2014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150056.L01Im RIS seit
23.03.2021Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021