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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichNorm
BauO NÖ 1996 §20Rechtssatz
Der Bürgermeister als Verwaltungsbehörde hat von dem im Zeitpunkt der Erlassung seines Bescheides geltenden Flächenwidmungsplan auszugehen (vgl. VwGH 25.2.2010, 2005/06/0252). Als Verwaltungsbehörde war der Bürgermeister im Baubewilligungsverfahren an den Flächenwidmungsplan, eine Verordnung, gebunden, und er hatte als Bürgermeister auch keine Möglichkeit - selbst bei Bedenken -, diese Verordnung vor dem VfGH anzufechten (vgl. Art. 89 und Art. 139 B-VG; vgl. dazu auch VwGH 17.12.1982, 82/02/0164; 8.9.1995, 95/02/0194; 24.2.2005, 2003/07/0171, 2004/07/0001; 21.8.2014, 2013/17/0857; vgl. zur Anfechtungsmöglichkeit vor dem VfGH aus jüngster Zeit auch die Erkenntnisse des VfGH vom 26.6.2019, V 45/2018, und vom 28.6.2017, V 4/2017).Der Bürgermeister als Verwaltungsbehörde hat von dem im Zeitpunkt der Erlassung seines Bescheides geltenden Flächenwidmungsplan auszugehen vergleiche VwGH 25.2.2010, 2005/06/0252). Als Verwaltungsbehörde war der Bürgermeister im Baubewilligungsverfahren an den Flächenwidmungsplan, eine Verordnung, gebunden, und er hatte als Bürgermeister auch keine Möglichkeit - selbst bei Bedenken -, diese Verordnung vor dem VfGH anzufechten vergleiche Artikel 89 und Artikel 139, B-VG; vergleiche dazu auch VwGH 17.12.1982, 82/02/0164; 8.9.1995, 95/02/0194; 24.2.2005, 2003/07/0171, 2004/07/0001; 21.8.2014, 2013/17/0857; vergleiche zur Anfechtungsmöglichkeit vor dem VfGH aus jüngster Zeit auch die Erkenntnisse des VfGH vom 26.6.2019, römisch fünf 45/2018, und vom 28.6.2017, römisch fünf 4/2017).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baubewilligung BauRallg6 Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:FE2020050001.H07Im RIS seit
16.03.2021Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021