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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §20Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/13/0084 E 31. Dezember 2020 RS 1Stammrechtssatz
Kommen mehrere Vertreter als Haftungspflichtige in Frage, ist die Ermessensentscheidung, wer von ihnen und gegebenenfalls in welchem Ausmaß in Anspruch genommen wird, entsprechend zu begründen (vgl. z.B. VwGH 20.9.1996, 94/17/0122; 17.12.2002, 98/17/0250).Kommen mehrere Vertreter als Haftungspflichtige in Frage, ist die Ermessensentscheidung, wer von ihnen und gegebenenfalls in welchem Ausmaß in Anspruch genommen wird, entsprechend zu begründen vergleiche z.B. VwGH 20.9.1996, 94/17/0122; 17.12.2002, 98/17/0250).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130087.L01Im RIS seit
07.04.2021Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021