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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1Rechtssatz
Dass beim Berufswohnsitz eines Steuerpflichtigen für die Anerkennung der Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung ein eigener Hausstand im Sinne des § 4 Abs. 2 Pendlerverordnung erforderlich sei, entspricht nicht der Rechtslage. So hat der VwGH schon bisher ausgesprochen, dass Aufwendungen für ein (Untermiet)Zimmer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abzugsfähig sein können (vgl. VwGH 24.9.2007, 2006/15/0024; 3.3.1992, 88/14/0081). Dass eine im Rahmen einer Wohngemeinschaft mit anderen Personen als einem Ehepartner oder Lebensgefährten benützte Wohnung keinen Berufswohnsitz darstellen und daher nicht zum Abzug von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten berechtigen kann, widerspricht somit der Rechtsprechung des VwGH.Dass beim Berufswohnsitz eines Steuerpflichtigen für die Anerkennung der Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung ein eigener Hausstand im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Pendlerverordnung erforderlich sei, entspricht nicht der Rechtslage. So hat der VwGH schon bisher ausgesprochen, dass Aufwendungen für ein (Untermiet)Zimmer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abzugsfähig sein können vergleiche VwGH 24.9.2007, 2006/15/0024; 3.3.1992, 88/14/0081). Dass eine im Rahmen einer Wohngemeinschaft mit anderen Personen als einem Ehepartner oder Lebensgefährten benützte Wohnung keinen Berufswohnsitz darstellen und daher nicht zum Abzug von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten berechtigen kann, widerspricht somit der Rechtsprechung des VwGH.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130061.L01Im RIS seit
07.04.2021Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021