RS Vwgh 2021/2/5 Ra 2018/19/0685

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.02.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §20 Abs1
AsylG 2005 §20 Abs2
AVG §37

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/18/0191 B 6. September 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Ein vor der Verwaltungsbehörde unterlaufener Verfahrensfehler kann durch ein ordnungsgemäß vor dem Verwaltungsgericht geführtes Beschwerdeverfahren saniert werden (vgl. etwa VwGH 29.1.2015, Ra 2014/07/0102; 10.9.2015, Ra 2015/09/0056; 25.4.2017, Ra 2016/18/0234; siehe auch VwGH 5.2.2018, Ra 2017/03/0091). Soweit die Asylwerberin einen aus der Nichtbeachtung des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 resultierenden Verfahrensmangel des BFA rügt (vgl. hingegen im Fall der Missachtung der Bestimmungen des § 20 Abs. 2 AsylG 2005 im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche die Zuständigkeit des Gerichts berührt, VwGH 27.6.2016, Ra 2014/18/0161), ist eine Heilung des in der Revision beanstandeten Verfahrensmangels im vorliegenden Fall durch das im Einklang mit § 20 Abs. 2 AsylG 2005 von einer Richterin geführte verwaltungsgerichtliche Verfahren erfolgt.Ein vor der Verwaltungsbehörde unterlaufener Verfahrensfehler kann durch ein ordnungsgemäß vor dem Verwaltungsgericht geführtes Beschwerdeverfahren saniert werden vergleiche etwa VwGH 29.1.2015, Ra 2014/07/0102; 10.9.2015, Ra 2015/09/0056; 25.4.2017, Ra 2016/18/0234; siehe auch VwGH 5.2.2018, Ra 2017/03/0091). Soweit die Asylwerberin einen aus der Nichtbeachtung des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 resultierenden Verfahrensmangel des BFA rügt vergleiche hingegen im Fall der Missachtung der Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche die Zuständigkeit des Gerichts berührt, VwGH 27.6.2016, Ra 2014/18/0161), ist eine Heilung des in der Revision beanstandeten Verfahrensmangels im vorliegenden Fall durch das im Einklang mit Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 von einer Richterin geführte verwaltungsgerichtliche Verfahren erfolgt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018190685.L03

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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