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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §38 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2019/21/0013 B 12. November 2019 RS 1Stammrechtssatz
§ 56 Abs. 1 2. Satz VwGG betreffend die Reduktion des zu ersetzenden Schriftsatzaufwandes um die Hälfte ist anzuwenden, wenn das Verfahren wegen Nachholung der versäumten Entscheidung eingestellt wird. Darauf, ob das Verwaltungsgericht die nach § 38 Abs. 4 VwGG gesetzte Frist überschritten hat, kommt es bei der Kostenentscheidung nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht an. Maßgeblich ist nur, dass der Verwaltungsgerichtshof noch nicht gemäß § 42a VwGG vorgegangen ist.Paragraph 56, Absatz eins, 2. Satz VwGG betreffend die Reduktion des zu ersetzenden Schriftsatzaufwandes um die Hälfte ist anzuwenden, wenn das Verfahren wegen Nachholung der versäumten Entscheidung eingestellt wird. Darauf, ob das Verwaltungsgericht die nach Paragraph 38, Absatz 4, VwGG gesetzte Frist überschritten hat, kommt es bei der Kostenentscheidung nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht an. Maßgeblich ist nur, dass der Verwaltungsgerichtshof noch nicht gemäß Paragraph 42 a, VwGG vorgegangen ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2020210020.F01Im RIS seit
23.03.2021Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021