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20/02 FamilienrechtNorm
AVG §47Rechtssatz
Die Heiratsurkunde beweist als öffentliche Urkunde die Tatsache und den Zeitpunkt der Eheschließung, sie entfaltet hingegen keine Beweiskraft für Fragen zu den näheren Umständen der Eheschließung, insbesondere zur Bereitschaft der Ehepartner, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, sowie dazu, ob für die Eheschließung ein Vermögensvorteil geleistet worden ist (vgl. etwa VwGH 16.4.1999, 99/18/0044).Die Heiratsurkunde beweist als öffentliche Urkunde die Tatsache und den Zeitpunkt der Eheschließung, sie entfaltet hingegen keine Beweiskraft für Fragen zu den näheren Umständen der Eheschließung, insbesondere zur Bereitschaft der Ehepartner, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, sowie dazu, ob für die Eheschließung ein Vermögensvorteil geleistet worden ist vergleiche etwa VwGH 16.4.1999, 99/18/0044).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190153.L04Im RIS seit
23.03.2021Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021