RS Vwgh 2021/2/16 Ra 2020/19/0153

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Veröffentlicht am 16.02.2021
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Index

20/02 Familienrecht
20/09 Internationales Privatrecht
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Heiratsurkunde beweist als öffentliche Urkunde die Tatsache und den Zeitpunkt der Eheschließung, sie entfaltet hingegen keine Beweiskraft für Fragen zu den näheren Umständen der Eheschließung, insbesondere zur Bereitschaft der Ehepartner, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, sowie dazu, ob für die Eheschließung ein Vermögensvorteil geleistet worden ist (vgl. etwa VwGH 16.4.1999, 99/18/0044).Die Heiratsurkunde beweist als öffentliche Urkunde die Tatsache und den Zeitpunkt der Eheschließung, sie entfaltet hingegen keine Beweiskraft für Fragen zu den näheren Umständen der Eheschließung, insbesondere zur Bereitschaft der Ehepartner, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, sowie dazu, ob für die Eheschließung ein Vermögensvorteil geleistet worden ist vergleiche etwa VwGH 16.4.1999, 99/18/0044).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190153.L04

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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