TE Vwgh Erkenntnis 1999/4/16 99/18/0044

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Veröffentlicht am 16.04.1999
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Index

20/02 Familienrecht;
22/02 Zivilprozessordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §47;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrG 1997 §36;
ZPO §292;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hofbauer, über die Beschwerde des I B in Wien, geboren am 28. März 1973, vertreten durch Dr. Nikolaus Schirnhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 21/18, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. September 1998, Zl. SD 159/98, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 11. September 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei erstmals im Jänner 1992 aufgrund eines von der österreichischen Botschaft in Istanbul ausgestellten, bis 22. Februar 1992 gültigen Sichtvermerkes nach Österreich eingereist. Nach Vorlage einer Einzelsicherungsbescheinigung des Arbeitsamtes für Angestellte, gültig von 30. Jänner 1992 bis 19. November 1992, für die Tätigkeit als Musiker in einem bestimmten Kaffeehaus habe der Beschwerdeführer einen Sichtvermerk bis 20. Dezember 1992 erhalten. Dem zugrundeliegenden Antrag habe der Beschwerdeführer einen Meldezettel beigelegt, wonach er in 1200 Wien, Wolfsaugasse 6/23a, gemeldet sei. Erhebungen der Fremdenpolizeibehörde hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer an der genannten Adresse seit längerer Zeit nicht mehr wohnhaft gewesen sei. Es habe somit der Verdacht einer "Scheinmeldung" vorgelegen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin amtlich abgemeldet worden. Eine weitere Überprüfung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer auch im Verdacht stehe, sich die Einzelsicherungsbescheinigung als Musiker erschlichen zu haben, weil in dem von ihm angeführten Lokal keine "lebende Musik" vorhanden bzw. dieses Lokal zur Zeit des Ansuchens geschlossen gewesen sei. Bei einem weiteren Sichtvermerksantrag am 18. Dezember 1992 habe der Beschwerdeführer neuerlich die Adresse angegeben, an der er tatsächlich nicht wohnhaft gewesen sei. Aufgrund eines Befreiungsscheines des Arbeitsamtes für Handel, Transport, Verkehr und Landwirtschaft, gültig bis 2. Dezember 1993, sowie einer Arbeits- und Lohnbestätigung sei ihm ein weiterer Sichtvermerk bis 2. Jänner 1994 erteilt worden. Am 9. Dezember 1993 habe er einen "Verlängerungsantrag" gestellt, wobei er neuerlich die unrichtige Adresse angegeben habe. Während des anhängigen Aufenthaltsbewilligungsverfahrens habe der Beschwerdeführer am 15. März 1994 die österreichische Staatsbürgerin Susanne M. geheiratet. In der Folge habe er der Aufenthaltsbehörde die Heiratsurkunde vorgelegt und daraufhin als Angehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin eine Aufenthaltsbewilligung bis 7. Juli 1998 erhalten.

Frau Cornelia B. (früher: C.) habe bei ihrer Vernehmung am 10. Jänner 1997 vor dem Amt der Wiener Landesregierung nach Wahrheitserinnerung zu Protokoll gegeben, den Beschwerdeführer während des Scheidungsverfahrens von ihrem ersten Gatten, Dragan C., "kennen und lieben" gelernt zu haben. Da sie noch nicht geschieden gewesen wäre und der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung benötigt hätte, hätte dieser mit ihrem Einverständnis Frau Susanne M. geheiratet. Tatsächlich hätte der Beschwerdeführer aber nur mit ihr, jedoch nicht mit seiner Gattin in Lebensgemeinschaft gelebt. Zu Weihnachten 1994 wäre der Beschwerdeführer an sie mit der Bitte herangetreten, den Bruder des Beschwerdeführers zu heiraten, damit auch dieser nach Österreich kommen könne. Dies hätte sie im Jänner 1996 auch gemacht. Eine Lebensgemeinschaft mit dem Bruder des Beschwerdeführers hätte sie nie geführt.

Aufgrund dieser Aussage sei die Gattin des Beschwerdeführers, Susanne B (früher: M.) am 5. Juni 1997 wegen des Verdachtes einer Scheinehe befragt worden. Dabei habe sie angegeben, den Beschwerdeführer im November 1993 in einem Lokal kennen gelernt zu haben. Nach der Eheschließung am 25. (richtig: 15.) März 1994 hätte sie gemeinsam mit dem Beschwerdeführer eine Wohnung bezogen. Die Nummer des Hauses, in der sich die Ehewohnung befunden hätte, wäre ihr unbekannt. Nach einem nicht mehr bekannten Zeitraum wäre sie mit dem Beschwerdeführer in den 15. Bezirk übersiedelt, wobei sie nicht mehr wüsste, wie lang sie dort gewohnt hätte. Sie hätte ausschließlich aus Liebe geheiratet. Im Jahr 1995 hätte sie beschlossen, sich vom Beschwerdeführer zu trennen, weil sie öfter von diesem geschlagen worden wäre und ihre Freundin Cornelia ein Kind von diesem bekommen hätte.

Nachdem vom Bundesministerium für Inneres bekannt gegeben worden sei, es bestünde der Verdacht, dass der Beschwerdeführer eine weitere "Scheinehe" vermittelt hätte, sei die Gattin des Beschwerdeführers am 7. November 1997 neuerlich vernommen worden. Hiebei habe sie angegeben, dass ihr die Heirat mit dem Beschwerdeführer von einem Arbeitskollegen vermittelt worden wäre und sie dafür vom Beschwerdeführer S 40.000,-- erhalten hätte. Es wäre eine Ehedauer von einem Jahr vereinbart worden. Ein gemeinsamer Haushalt und eine eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer hätten niemals bestanden. Die Ehe wäre nie vollzogen worden. Im Oktober 1996 wäre die Ehe einvernehmlich geschieden worden. Den Beschwerdeführer hätte sie zuletzt im Februar 1997 gesehen.

Am 14. November 1997 habe Cornelia B. (früher: C.) ihre ursprüngliche Aussage revidiert und angegeben, den Bruder des Beschwerdeführers im Dezember 1994 anlässlich eines einmonatigen Türkeiurlaubes in einem Lokal kennen gelernt zu haben. Aus Liebe hätte sie ihn ein Jahr später geheiratet. Zu den anders lautenden Aussagen wäre sie von einem Magistratsbeamten genötigt worden.

Bei dieser Aussage handle es sich um eine falsche Zeugenaussage, weshalb Cornelia B. wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde gemäß § 289 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei.

Im Jahr 1994 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung und der Körperverletzung, begangen am 7. November 1994 an seiner Lebensgefährtin Cornelia C. rechtskräftig verurteilt worden. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer in Lebensgemeinschaft mit Frau Cornelia C. gelebt habe. Es sei daher unglaubwürdig, dass diese im Dezember 1994 anlässlich eines einmonatigen Urlaubes zufällig den Bruder ihres Lebensgefährtin in einem Lokal kennen gelernt habe. Es stehe somit für die belangte Behörde außer Frage, dass die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers als reine Schutzbehauptungen nicht glaubwürdig seien.

Es stehe somit fest, dass der Beschwerdeführer eine rechtlich verpönte Scheinehe geschlossen und sich zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. eines Befreiungsscheines auf diese Ehe berufen habe, ohne ein gemeinsames Familienleben geführt zu haben, und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet habe. Ein solches Verhalten gefährde ein geordnetes Fremdenwesen und damit die öffentliche Ordnung, sodass dadurch auch der Tatbestand des § 36 Abs. 1 FrG verwirklicht werde.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe über eine aufrechte Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung verfügt, sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar eine Beschäftigungsbewilligung bis Dezember 1993 besessen habe, jedoch in weiterer Folge fünf Anträge auf Erteilung weiterer Beschäftigungsbewilligungen abgelehnt worden seien. Es liege somit auf der Hand, dass der Beschwerdeführer keinesfalls weitere Aufenthaltsberechtigungen, insbesondere zum Zweck der unselbständigen Arbeit, erhalten hätte. Die Aufenthaltsbewilligung sei dem Beschwerdeführer vielmehr erst nach Eingehung der Ehe zum Zweck der Familiengemeinschaft mit einer Österreicherin erteilt worden. Es liege somit auf der Hand, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin ausschließlich zur Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile geschlossen habe.

Im Hinblick auf den siebenjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers sei das Aufenthaltsverbot mit einem Eingriff in dessen Privat- und Familienleben verbunden. Aufgrund des grob rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers, sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zum Schutz der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) notwendig und daher im Grund des § 37 Abs. 1 zulässig. Den Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers komme kein solches Gewicht zu, dass demgegenüber ein Verzicht auf die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in Kauf genommen werden könnte, zumal der Beschwerdeführer nicht nur selbst eine rechtliche verpönte Ehe eingegangen sei, sondern auch eine weitere solche Ehe vermittelt habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser trat die Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluss vom 16. Dezember 1998, B 2052/1998). Beim Verwaltungsgerichtshof begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1.

die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2.

anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Nach § 36 Abs. 2 FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 9) eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nie geführt und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet hat.

2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin berufen zu haben, wendet sich jedoch gegen die Ansicht, dass es sich hiebei um eine "Scheinehe" gehandelt habe. Er führt dazu die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Heiratsurkunde und den Scheidungsbeschluss, welchen öffentlichen Urkunden gemäß § 292 ZPO iVm § 47 AVG eine erhöhte Beweiskraft zukomme, ins Treffen. Bei der Beurteilung, ob eine "Scheinehe" vorliege, sei die belangte Behörde an diese Urkunden gebunden. Ein Abgehen davon wäre nur bei Erbringung des Gegenbeweises gemäß § 292 Abs. 2 ZPO bzw. bei Nichtigerklärung der Ehe auf Grund einer Klage der Staatsanwaltschaft zulässig.

2.2. Dagegen ist auszuführen, dass die Heiratsurkunde und der Scheidungsbeschluss als öffentliche Urkunden lediglich die Tatsache und den Zeitpunkt der Eheschließung sowie der Ehescheidung beweisen, hingegen keine Beweiskraft für die hier gegenständlichen Fragen entfalten, ob die Ehegatten jemals tatsächlich ein gemeinsames Familienleben geführt haben und ob für die Eheschließung ein Vermögensvorteil geleistet worden ist. Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG hat auch nicht zur Voraussetzung, dass die Ehe für nichtig erklärt worden ist.

3.1. Gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Zeugenaussagen, auf die sich die belangte Behörde gestützt habe, in sich widersprüchlich seien. Diese Zeugen hätten "einmal so" ausgesagt und bei der nächsten Vernehmung das Gegenteil behauptet.

3.2. Die Zeuginnen Cornelia B. (früher: C.) und Susanne B. (früher: M.) haben jeweils bei einer Vernehmung angegeben, dass ein gemeinsames Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin (Susanne B.) nie geführt worden wäre; Susanne B. hat auch ausgesagt, dass für die Eheschließung ein Vermögensvorteil geleistet worden wäre. Beide Zeuginnen haben bei Vernehmungen zu anderen Zeitpunkten den Sachverhalt gänzlich anders dargestellt. Die belangte Behörde hat den wesentlichen Inhalt der Aussagen im angefochtenen Bescheid wiedergegeben und sich im Rahmen der Beweiswürdigung damit auseinander gesetzt. Dabei kam sie insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer wegen einer am 7. November 1994 an seiner Lebensgefährtin Cornelia C. begangenen gefährlichen Drohung und Körperverletzung und die Zeugin Cornelia B. (früher C.) wegen falscher Beweisaussage rechtskräftig verurteilt worden sind, zum Ergebnis, dass die Aussagen betreffend das Fehlen eines gemeinsamen Familienlebens des Beschwerdeführers mit seiner Gattin Susanne B. und die Leistung eines Vermögensvorteiles für die Eheschließung der Wahrheit entsprechen. Diese Beweiswürdigung begegnet im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat somit aufgrund einer unbedenklichen Beweiswürdigung festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben nie geführt und für die Eheschließung einen Geldbetrag bezahlt habe.

4. Aufgrund dieses Sachverhaltes begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG verwirklicht sei, keinem Einwand.

Da ein derartiges Verhalten die öffentliche Ordnung (konkret: das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen) erheblich beeinträchtigt, begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass vorliegend die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinen Bedenken. (Vgl. dazu aus der ständigen hg. Judikatur, wonach die Eingehung einer Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger zwecks Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen die im § 18 Abs. 1 FrG 1992 umschriebene Annahme rechtfertige (dieses Gesetz enthielt keine dem § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG entsprechende Bestimmung), etwa das Erkenntnis vom 4. Dezember 1997, Zl. 97/18/0097, mwN.)

5. Die - in den an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeausführungen nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstehe, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die belangte Behörde hat aufgrund des fast siebenjährigen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers - zutreffend - einen mit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes verbundenen Eingriff in dessen Privatleben im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Das Gewicht des inländischen Aufenthaltes wird allerdings dadurch gemindert, dass die Berechtigung hiezu teilweise auf die rechtsmissbräuchliche Eingehung einer Ehe zurückzuführen ist. Unter Bedachtnahme auf diese nicht schwer ins Gewicht fallende persönliche Interessenlage hat die belangte Behörde zutreffend den Standpunkt vertreten, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei und die privaten Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht überwögen, hat doch der Beschwerdeführer durch sein Fehlverhalten das große öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen erheblich beeinträchtigt.

6. Der Beschwerdemeinung, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes einer Strafsanktion gleichkomme und daher die "allgemein anerkannten Regeln des Strafverfahrens" hätten zur Anwendung kommen müssen, ist schon vom Ansatz her verfehlt, weil die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes keine Strafe, sondern eine administrativ-rechtliche Maßnahme darstellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1999, Zlen. 99/18/0015, 0033).

7. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde wäre seinen Anträgen auf Beischaffung des Scheidungsaktes und Anfrage an die Sozialversicherung nicht nachgekommen, tut er die Relevanz des damit geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dar.

8. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

9. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 16. April 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999180044.X00

Im RIS seit

23.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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