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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
IPRG §6Rechtssatz
Die Nichtanwendung fremden Sachrechts betreffend eine "Ferntrauung" bzw. eine Eheschließung im Wege der Stellvertretung ist in einer Konstellation, in der zum Ehegatten zuvor gar kein oder zumindest seit mehreren (sieben) Jahren kein persönlicher Kontakt bestanden hat, auf Grund § 6 IPRG und somit wegen eines Widerspruchs zu den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung vertretbar (vgl. VwGH 19.9.201, Ra 2016/20/0068). Bei einer im Wege der Stellvertretung erfolgten Eheschließung, der eine gemeinsame Beziehung der (späteren) Ehegatten über Jahre hinweg vorausgegangen ist, es keinerlei Hinweise darauf gibt, dass das Eheversprechen nicht freiwillig abgegeben worden ist, und die Eheschließung in Anwesenheit beider Ehegatten auf Grund der Flucht des Ehemannes aus Syrien nicht mehr erfolgt ist, liegt kein Verstoß gegen die Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung vor (siehe VwGH 25.4.2019, Ra 2019/22/0043).Die Nichtanwendung fremden Sachrechts betreffend eine "Ferntrauung" bzw. eine Eheschließung im Wege der Stellvertretung ist in einer Konstellation, in der zum Ehegatten zuvor gar kein oder zumindest seit mehreren (sieben) Jahren kein persönlicher Kontakt bestanden hat, auf Grund Paragraph 6, IPRG und somit wegen eines Widerspruchs zu den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung vertretbar vergleiche VwGH 19.9.201, Ra 2016/20/0068). Bei einer im Wege der Stellvertretung erfolgten Eheschließung, der eine gemeinsame Beziehung der (späteren) Ehegatten über Jahre hinweg vorausgegangen ist, es keinerlei Hinweise darauf gibt, dass das Eheversprechen nicht freiwillig abgegeben worden ist, und die Eheschließung in Anwesenheit beider Ehegatten auf Grund der Flucht des Ehemannes aus Syrien nicht mehr erfolgt ist, liegt kein Verstoß gegen die Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung vor (siehe VwGH 25.4.2019, Ra 2019/22/0043).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019220226.L07Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021