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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1152Rechtssatz
Die Entgeltlichkeit eines Dienstvertrages ergibt sich im Allgemeinen - sofern der Entgeltanspruch nicht ohnehin in Kollektivverträgen oder Mindestlohntarifen geregelt ist - aus § 1152 ABGB (vgl. VwGH 20.5.2014, 2012/08/0257; vgl. zur Anwendbarkeit des § 1152 ABGB auch auf freie Dienstverhältnisse OGH 15.11.2001, 8 ObA 95/01f). Dass allenfalls tatsächlich kein Entgelt bezogen wird, ist insoweit unbeachtlich, als es für Beurteilung des Vorliegens eines die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnisses im Sinn des § 12 Abs. 3 lit. a AlVG bzw. des Übersteigens der Geringfügigkeitsgrenze im Sinn des § 12 Abs. 6 lit. a AlVG nicht darauf ankommt, welches Entgelt ein Dienstnehmer tatsächlich erhalten hat, sondern darauf, auf welches Entgelt er auf Grund seiner Beschäftigung Anspruch hatte (vgl. VwGH 25.5.2011, 2008/08/0057; vgl. zum insoweit maßgeblichen Entgeltbegriff des § 49 ASVG aus jüngerer Zeit etwa auch VwGH 18.12.2019, Ra 2019/08/0049).Die Entgeltlichkeit eines Dienstvertrages ergibt sich im Allgemeinen - sofern der Entgeltanspruch nicht ohnehin in Kollektivverträgen oder Mindestlohntarifen geregelt ist - aus Paragraph 1152, ABGB vergleiche VwGH 20.5.2014, 2012/08/0257; vergleiche zur Anwendbarkeit des Paragraph 1152, ABGB auch auf freie Dienstverhältnisse OGH 15.11.2001, 8 ObA 95/01f). Dass allenfalls tatsächlich kein Entgelt bezogen wird, ist insoweit unbeachtlich, als es für Beurteilung des Vorliegens eines die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnisses im Sinn des Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG bzw. des Übersteigens der Geringfügigkeitsgrenze im Sinn des Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG nicht darauf ankommt, welches Entgelt ein Dienstnehmer tatsächlich erhalten hat, sondern darauf, auf welches Entgelt er auf Grund seiner Beschäftigung Anspruch hatte vergleiche VwGH 25.5.2011, 2008/08/0057; vergleiche zum insoweit maßgeblichen Entgeltbegriff des Paragraph 49, ASVG aus jüngerer Zeit etwa auch VwGH 18.12.2019, Ra 2019/08/0049).
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen EntgeltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019080133.L02Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021