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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §13 Abs1Rechtssatz
Im Verfahren gemäß § 7 iVm. § 10 Abs. 3 NÖ NatSchG 2000 ergibt sich aus dem System der Bewilligungsvoraussetzungen, dass über den Bewilligungsantrag des Projektwerbers eine einheitliche Entscheidung zu ergehen hat, die auf die Bewilligungsvoraussetzungen nach allen in Betracht kommenden gesetzlichen Tatbeständen einschließlich jener des § 10 NÖ NatSchG 2000 kumulativ Bedacht nimmt (vgl. VwGH 16.4.2004, 2001/10/0156, 2002/10/0212, 2001/10/0081 = VwSlg. 16.335 A/2004). Eine Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich einzelner Spruchpunkte des Bewilligungsbescheides kommt daher nicht Betracht.Im Verfahren gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, NÖ NatSchG 2000 ergibt sich aus dem System der Bewilligungsvoraussetzungen, dass über den Bewilligungsantrag des Projektwerbers eine einheitliche Entscheidung zu ergehen hat, die auf die Bewilligungsvoraussetzungen nach allen in Betracht kommenden gesetzlichen Tatbeständen einschließlich jener des Paragraph 10, NÖ NatSchG 2000 kumulativ Bedacht nimmt vergleiche VwGH 16.4.2004, 2001/10/0156, 2002/10/0212, 2001/10/0081 = VwSlg. 16.335 A/2004). Eine Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich einzelner Spruchpunkte des Bewilligungsbescheides kommt daher nicht Betracht.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019100164.L02Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021