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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §56Rechtssatz
In der Zustellung eines verfahrensabschließenden Bescheides an eine am Verfahren richtigerweise als Partei zu beteiligende Umweltorganisation ist deren Beiziehung iSd. § 38 Abs. 11 NÖ NatSchG 2000 zu erblicken. Auf eine Beiziehung noch vor Erlassung des behördlichen Bescheides bzw. auf eine Beiziehung in einem bestimmten Verfahrensstadium nach dieser Bestimmung kommt es nicht an (vgl. VwGH 10.9.2019, Ra 2019/10/0148).In der Zustellung eines verfahrensabschließenden Bescheides an eine am Verfahren richtigerweise als Partei zu beteiligende Umweltorganisation ist deren Beiziehung iSd. Paragraph 38, Absatz 11, NÖ NatSchG 2000 zu erblicken. Auf eine Beiziehung noch vor Erlassung des behördlichen Bescheides bzw. auf eine Beiziehung in einem bestimmten Verfahrensstadium nach dieser Bestimmung kommt es nicht an vergleiche VwGH 10.9.2019, Ra 2019/10/0148).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019100164.L04Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021