RS Vwgh 2021/3/1 Ra 2019/10/0164

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Veröffentlicht am 01.03.2021
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §62 Abs1
AVG §62 Abs3
AVG §8
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs3
NatSchG NÖ 2000 §38 Abs11 idF 2019/026
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

In der Zustellung eines verfahrensabschließenden Bescheides an eine am Verfahren richtigerweise als Partei zu beteiligende Umweltorganisation ist deren Beiziehung iSd. § 38 Abs. 11 NÖ NatSchG 2000 zu erblicken. Auf eine Beiziehung noch vor Erlassung des behördlichen Bescheides bzw. auf eine Beiziehung in einem bestimmten Verfahrensstadium nach dieser Bestimmung kommt es nicht an (vgl. VwGH 10.9.2019, Ra 2019/10/0148).In der Zustellung eines verfahrensabschließenden Bescheides an eine am Verfahren richtigerweise als Partei zu beteiligende Umweltorganisation ist deren Beiziehung iSd. Paragraph 38, Absatz 11, NÖ NatSchG 2000 zu erblicken. Auf eine Beiziehung noch vor Erlassung des behördlichen Bescheides bzw. auf eine Beiziehung in einem bestimmten Verfahrensstadium nach dieser Bestimmung kommt es nicht an vergleiche VwGH 10.9.2019, Ra 2019/10/0148).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019100164.L04

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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