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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/10/0163 E 18. Dezember 2020 RS 2Stammrechtssatz
Die Übergangsbestimmung des § 38 Abs. 11 NÖ NatSchG 2000 betrifft jene Fälle, in denen Umweltorganisationen in einem vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 26/2019 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren beigezogen wurden. Diese Umweltorganisationen sind solchen Verfahren "weiterhin beizuziehen". Auf das Datum der Erlassung eines allfällig bereits ergangenen behördlichen Bescheides stellt diese Bestimmung - anders als § 38 Abs. 10 NÖ NatSchG 2000 - nicht ab.Die Übergangsbestimmung des Paragraph 38, Absatz 11, NÖ NatSchG 2000 betrifft jene Fälle, in denen Umweltorganisationen in einem vor dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2019, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren beigezogen wurden. Diese Umweltorganisationen sind solchen Verfahren "weiterhin beizuziehen". Auf das Datum der Erlassung eines allfällig bereits ergangenen behördlichen Bescheides stellt diese Bestimmung - anders als Paragraph 38, Absatz 10, NÖ NatSchG 2000 - nicht ab.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019100164.L01Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021