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E000 EU- Recht allgemeinNorm
BFA-VG 2014 §16 Abs4Rechtssatz
§ 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 ist auch in Fällen von Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen außerhalb des asylrechtlichen Kontextes - also bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 BFA-VG 2014 - (analog) anzuwenden und aus dem Unionsrecht folgt überdies die Verpflichtung, vor der Durchführung der Rückkehrentscheidung - gegebenenfalls auch über die Wochenfrist nach § 16 Abs. 4 und § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 hinaus - die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzuwarten.Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG 2014 ist auch in Fällen von Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen außerhalb des asylrechtlichen Kontextes - also bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG 2014 - (analog) anzuwenden und aus dem Unionsrecht folgt überdies die Verpflichtung, vor der Durchführung der Rückkehrentscheidung - gegebenenfalls auch über die Wochenfrist nach Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 hinaus - die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzuwarten.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210175.L05Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021