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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BFA-VG 2014 §16 Abs4Rechtssatz
§ 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen das VwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, diese aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben hat (vgl. VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008). Dafür gilt - ebenso wie für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 17 Abs. 1 BFA-VG 2014 - eine Entscheidungsfrist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde. Die an diese Frist anknüpfende "Wartefrist" des § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 soll jedoch nach dessen Wortlaut nur hinsichtlich Rückkehrentscheidungen im asylrechtlichen Kontext anwendbar sein, also nicht hinsichtlich solcher, denen die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 2 BFA-VG 2014 aberkannt wurde. Zufolge § 18 Abs. 7 BFA-VG 2014 gilt in derartigen Fällen - ebenso wie im Fall der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG 2014 - aber auch nicht § 13 Abs. 4 VwGVG 2014, wonach Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ihrerseits keine aufschiebende Wirkung zukommt. Damit fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung, ob und inwieweit der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 BFA-VG 2014 aufschiebende Wirkung zukommen soll. Für die Annahme einer aufschiebenden Wirkung, wie sie in § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 festgelegt ist, spricht allerdings schon, dass andernfalls die Regelung des § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 in Bezug auf Rückkehrentscheidungen außerhalb des asylrechtlichen Kontextes ihren Zweck verfehlen würde. Dieser besteht zufolge den ErlRV 2144 BlgNR 24. GP, 13, darin, im Hinblick auf die Abschiebung in den Herkunftsstaat (deren Zulässigkeit auch im Sinn der Art. 2 und 3 MRK Gegenstand der im Rückkehrentscheidungsverfahren zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 ist) Rechtssicherheit zu gewährleisten, indem die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis zu einer Überprüfung durch das VwG ausgesetzt wird. Zwischen Rückkehrentscheidungen im Kontext eines Asylverfahrens, bezüglich deren § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 ausdrücklich an die einwöchige Entscheidungsfrist nach § 18 Abs. 5 (bzw. § 17 Abs. 1) BFA-VG 2014 anknüpft, und sonstigen Rückkehrentscheidungen wird nicht differenziert. Auch die Materialien zur Änderung des § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2017 (AA-213 25. GP, 88 f), mit der die Wortfolge "von Amts wegen" eingefügt und die letzten beiden Sätze dieses Absatzes angefügt wurden, lassen keine Absicht des Gesetzgebers zu einer derartigen Unterscheidung erkennen. Schon im Hinblick darauf ist anzunehmen, dass eine Rückkehrentscheidung, der gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG 2014 die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, in analoger Anwendung des § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 jedenfalls vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. vor Ablauf der einwöchigen Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 nicht vollzogen werden darf.Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen das VwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, diese aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben hat vergleiche VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008). Dafür gilt - ebenso wie für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG 2014 - eine Entscheidungsfrist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde. Die an diese Frist anknüpfende "Wartefrist" des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG 2014 soll jedoch nach dessen Wortlaut nur hinsichtlich Rückkehrentscheidungen im asylrechtlichen Kontext anwendbar sein, also nicht hinsichtlich solcher, denen die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG 2014 aberkannt wurde. Zufolge Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG 2014 gilt in derartigen Fällen - ebenso wie im Fall der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG 2014 - aber auch nicht Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG 2014, wonach Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ihrerseits keine aufschiebende Wirkung zukommt. Damit fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung, ob und inwieweit der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG 2014 aufschiebende Wirkung zukommen soll. Für die Annahme einer aufschiebenden Wirkung, wie sie in Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG 2014 festgelegt ist, spricht allerdings schon, dass andernfalls die Regelung des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 in Bezug auf Rückkehrentscheidungen außerhalb des asylrechtlichen Kontextes ihren Zweck verfehlen würde. Dieser besteht zufolge den ErlRV 2144 BlgNR 24. GP, 13, darin, im Hinblick auf die Abschiebung in den Herkunftsstaat (deren Zulässigkeit auch im Sinn der Artikel 2 und 3 MRK Gegenstand der im Rückkehrentscheidungsverfahren zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 ist) Rechtssicherheit zu gewährleisten, indem die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis zu einer Überprüfung durch das VwG ausgesetzt wird. Zwischen Rückkehrentscheidungen im Kontext eines Asylverfahrens, bezüglich deren Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG 2014 ausdrücklich an die einwöchige Entscheidungsfrist nach Paragraph 18, Absatz 5, (bzw. Paragraph 17, Absatz eins,) BFA-VG 2014 anknüpft, und sonstigen Rückkehrentscheidungen wird nicht differenziert. Auch die Materialien zur Änderung des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2017 (AA-213 25. GP, 88 f), mit der die Wortfolge "von Amts wegen" eingefügt und die letzten beiden Sätze dieses Absatzes angefügt wurden, lassen keine Absicht des Gesetzgebers zu einer derartigen Unterscheidung erkennen. Schon im Hinblick darauf ist anzunehmen, dass eine Rückkehrentscheidung, der gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG 2014 die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, in analoger Anwendung des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG 2014 jedenfalls vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. vor Ablauf der einwöchigen Frist nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 nicht vollzogen werden darf.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210175.L02Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021