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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BFA-VG 2014 §16 Abs2Rechtssatz
§ 16 Abs. 2 BFA-VG 2014 bestimmt jene Fälle, in denen einer Beschwerde gegen eine asylrechtliche Entscheidung bzw. eine Anordnung zur Außerlandesbringung ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt. § 17 Abs. 1 BFA-VG 2014 regelt, unter welchen Voraussetzungen das VwG solchen Beschwerden dennoch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hat. Dafür wird eine Entscheidungsfrist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde festgelegt. Diese einwöchige Frist findet sich in § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 in Form einer Hemmung der Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme wieder.Paragraph 16, Absatz 2, BFA-VG 2014 bestimmt jene Fälle, in denen einer Beschwerde gegen eine asylrechtliche Entscheidung bzw. eine Anordnung zur Außerlandesbringung ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt. Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG 2014 regelt, unter welchen Voraussetzungen das VwG solchen Beschwerden dennoch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hat. Dafür wird eine Entscheidungsfrist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde festgelegt. Diese einwöchige Frist findet sich in Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG 2014 in Form einer Hemmung der Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme wieder.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210175.L06Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021