RS Vwgh 2021/3/15 Ra 2021/01/0049

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Veröffentlicht am 15.03.2021
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40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Rechtssatz

Vorliegend hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen und somit den Spruch des bekämpften Bescheides der BH vom 2. Oktober 2019 übernommen. Dieser Vorstellungsbescheid ersetzte bzw. bestätigte inhaltlich wiederum den Mandatsbescheid vom 2. September 2019 und die dort getroffene Anordnung der besonderen Überwachung nach § 48a SPG (vgl. zum Mandatsbescheid nach § 57 AVG, der durch den Vorstellungsbescheid ersetzt wird VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0151, Rn. 15, mwN). Diese spruchmäßige Anordnung der Überwachung ist eindeutig. Der Begründung kommt daher eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu.Vorliegend hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen und somit den Spruch des bekämpften Bescheides der BH vom 2. Oktober 2019 übernommen. Dieser Vorstellungsbescheid ersetzte bzw. bestätigte inhaltlich wiederum den Mandatsbescheid vom 2. September 2019 und die dort getroffene Anordnung der besonderen Überwachung nach Paragraph 48 a, SPG vergleiche zum Mandatsbescheid nach Paragraph 57, AVG, der durch den Vorstellungsbescheid ersetzt wird VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0151, Rn. 15, mwN). Diese spruchmäßige Anordnung der Überwachung ist eindeutig. Der Begründung kommt daher eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010049.L11

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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