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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Die nach § 48a SPG vorzunehmende sicherheitspolizeiliche Prognoseentscheidung, die ex ante erfolgt und in manchen Fällen durch Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen sein wird (vgl. zu Letzterem die Erläuterungen in RV BlgNR 20. GP, 293), beinhaltet keine Beurteilung eines (allfälligen) Verschuldens nach § 5b Abs. 3 zweiter Satz SPG. Das Verschulden ist vielmehr erst im Verfahren nach § 5b SPG zu beurteilen.Die nach Paragraph 48 a, SPG vorzunehmende sicherheitspolizeiliche Prognoseentscheidung, die ex ante erfolgt und in manchen Fällen durch Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) anzuordnen sein wird vergleiche zu Letzterem die Erläuterungen in Regierungsvorlage BlgNR 20. GP, 293), beinhaltet keine Beurteilung eines (allfälligen) Verschuldens nach Paragraph 5 b, Absatz 3, zweiter Satz SPG. Das Verschulden ist vielmehr erst im Verfahren nach Paragraph 5 b, SPG zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010049.L08Im RIS seit
03.05.2021Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021