RS Vwgh 2021/3/15 Ra 2021/01/0049

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Veröffentlicht am 15.03.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §57
SPG 1991 §48a
SPG 1991 §5b
SPG 1991 §5b Abs3

Rechtssatz

Die nach § 48a SPG vorzunehmende sicherheitspolizeiliche Prognoseentscheidung, die ex ante erfolgt und in manchen Fällen durch Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen sein wird (vgl. zu Letzterem die Erläuterungen in RV BlgNR 20. GP, 293), beinhaltet keine Beurteilung eines (allfälligen) Verschuldens nach § 5b Abs. 3 zweiter Satz SPG. Das Verschulden ist vielmehr erst im Verfahren nach § 5b SPG zu beurteilen.Die nach Paragraph 48 a, SPG vorzunehmende sicherheitspolizeiliche Prognoseentscheidung, die ex ante erfolgt und in manchen Fällen durch Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) anzuordnen sein wird vergleiche zu Letzterem die Erläuterungen in Regierungsvorlage BlgNR 20. GP, 293), beinhaltet keine Beurteilung eines (allfälligen) Verschuldens nach Paragraph 5 b, Absatz 3, zweiter Satz SPG. Das Verschulden ist vielmehr erst im Verfahren nach Paragraph 5 b, SPG zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010049.L08

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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