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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §124b Z53Beachte
Rechtssatz
Im vorliegenden Fall kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn das Bundesfinanzgericht angesichts der faktisch gegebenen Möglichkeit, sich anstelle der Abfindung für einen Rentenbezug zu entscheiden, zu der Beurteilung gelangte, dass der Zwang zur Abfindung der Pensionsanwartschaft, den die Steuerbegünstigung des § 124b Z 53 EStG 1988 voraussetzt, nicht gegeben war (VwGH 5.3.2020, Ra 2019/15/0065). Anderes könnte gelten, wenn die Inanspruchnahme der Frühpension für den Anspruchsberechtigten mit unzumutbaren rechtlichen Nachteilen verbunden wäre.Im vorliegenden Fall kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn das Bundesfinanzgericht angesichts der faktisch gegebenen Möglichkeit, sich anstelle der Abfindung für einen Rentenbezug zu entscheiden, zu der Beurteilung gelangte, dass der Zwang zur Abfindung der Pensionsanwartschaft, den die Steuerbegünstigung des Paragraph 124 b, Ziffer 53, EStG 1988 voraussetzt, nicht gegeben war (VwGH 5.3.2020, Ra 2019/15/0065). Anderes könnte gelten, wenn die Inanspruchnahme der Frühpension für den Anspruchsberechtigten mit unzumutbaren rechtlichen Nachteilen verbunden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019150182.J02Im RIS seit
26.05.2021Zuletzt aktualisiert am
26.05.2021